Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Sormular VII. 
Remerstungen. 
I. In die „Liste der bereits im Geburtsjahre zur Impfung vorgestellten Kinder“ sind vom Impfarzte 
die Namen u. s. w. nach Maßgabe der Spaltenüberschriften von allen denjenigen Kindern ein- 
zutragen, welche vor Ablauf desjenigen Kalenderjahres, innerhalb dessen sie geboren sind, bereits 
zur Impfung vorgestellt und wirklich geimpft worden sind. 
II. In Spalte 8 ist einzutragen: 
. bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname des Abimpflings; 
bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name desjenigen Instituts oder desjenigen 
Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen wurde. Hatte der eintragende Impfarzt die 
in aufbewahrtem Zustande gebrauchte Lymphe von einem einzelnen Kinde entnommen, so ist 
der Name dieses Kindes einzutragen; hatte er sie von mehreren Kindern entnommen und ge- 
mischt aufbewahrt, so ist der Name des Impfarztes selbst in diese Spalte einzutragen; 
bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjenigen Instituts oder derjenigen Privatperson 
einzutragen, von welcher das zur Impfung benutzte Thier oder die aufbewahrte Lymphe be- 
zogen wurde. 
III. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens zwei Blattern zur regelmäßigen 
Entwicklung gekommen sind. In Fällen, in welchen nur eine Blatter zur regelmäßigen Entwick- 
lung gekommen ist, hat sofort Autorevaccination oder nochmalige Impfung stattzufinden. Jedoch 
ist gleichzeitig der Impfschein auszustellen. 
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