Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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g. 3. 
Im Impftermine hat der Impfarzt im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde für 
die nöthige Ordnung zu sorgen, Ueberfüllung der für die Impfung bestimmten Räume 
zu verhüten und ausreichende Lüftung derselben zu veranlassen. 
Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom Termin zurück— 
gewiesen werden. 
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge ist thunlichst 
zu vermeiden. 
R. Gewinnung der Lymphe. 
1. Bei Verwendung von Menschen-Lymphe, soweit solche noch zuläßig. 
8. 4. 
Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen eutnommen werden soll 
(Ab, Stamm-, Mutterimpflinge), müssen zuvor am ganzen Körper untersucht und als 
volltommen gesund und gut genährt befunden werden. Sie müssen von Eltern stammen, 
welche an vererbbaren Krankheiten nicht leiden; insbesondere dürfen Kinder, deren Mütter 
mehrmals abortirt oder Frühgeburten überstanden haben, als Abimpflinge nicht benutzt 
werden. 
Der Abimpfling soll wenigstens sechs Monate alt, ehelich geboren und nicht das 
erste Kind seiner Eltern sein. Von diesen Anforderungen darf nur ausnahmsweise ab- 
gewichen werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht der geringste Zweifel obwaltet. 
Der Abimpfling soll frei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen jeder 
Art, von Kondylomen an den Gesäßtheilen, an den Lippen, unter den Armen und am 
Nabel, von Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen der Nase, der Angen und Ohren, 
wie von Anschwellungen und Verbiegungen der Knochen; er darf demnach kein Zeichen 
von Syphilis, Skrophnlosis, Rhachitis oder irgend einer anderen konstitutionellen Krank- 
heit an sich haben. 
k4. . 
Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Nothfalle und nie zum Impfen von 
Erstimpflingen zur Anwendung kommen. 
Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflings muß mit 
besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der im F. 4 angegebenen Gesichtspunkte geschehen.
	        
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