Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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8. 6. 
Ueber das Ergebniß jeder Untersuchung ist von dem Thierarzte eine Bescheinigung 
auszustellen. Aus derselben muß mit Sicherheit zu entnehmen sein, auf welches einzelne 
Thier sie sich bezieht. 
8. 7. 
Der gewonnene Impfstoff darf nur dann an die Impfärzte abgegeben werden, wenn 
die nach dem Schlachten des Thieres angestellte thierärztliche Untersuchung ergeben hat, 
daß das Thier gesund war. 
II. Pflege und Ernährung der Impfthiere. 
8. 8. 
Der zur Unterbringung der Impfthiere dienende Stall soll hell, trocken, leicht zu 
lüften, zu reinigen und zu desinfizieren sein; er muß, wo es sich um größere Impfan- 
stalten handelt, mit Vorrichtungen versehen sein, welche zu jeder Jahreszeit die Her- 
stellung einer mittleren Temperatur gestatten. 
F. 9. 
Es ist Sorge zu tragen, daß die Pflege und Ernährung der Thiere durch besonders 
geeignete, gewissenhafte Personen bewirkt wird. 
S. 10. 
Die für die Thiere bestimmte Stren soll frisch, unverdorben und anderweitig noch 
nicht benutzt sein. Die Impfthiere selbst und ihre Stände sind mit größter Sorgfalt rein 
zu halten. 
S. 11. 
Saugkälber sind mit guter unverdünnter, erwärmter Milch, eventuell unter Zugabe 
von Eiern oder Mehlsuppe, zu ernähren. 
III. Impfung der Thiere und Abnahme des Impfstoffes. 
§. 12. 
Thiere, welche einen größeren Transport durchgemacht haben, sollen nicht vor Ablauf 
eines Tages nach ihrer Ankunft geimpft werden.
	        
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