Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Nothfalle und nach sorgfältiger 
Prüfung des Gesundheitszustandes des Abimpflings benutzt werden, welche letztere 
gleichfalls gemäß den genannten Vorschriften zu erfolgen hat. 
Die Menschenlymphe kann entweder 
in unvermischtem Zustande, und zwar: 
direkt vom Arm, 
in sorgfältig verschlossenen Haarröhrchen flüssig aufbewahrt oder auf 
Stäbchen aufgetrocknet, 
oder 
gemischt mit reinstem Glycerin und auch in diesem Falle eventuell in 
Haarröhrchen oder 
gut verkorkten reinen Gläschen aufbewahrt, 
auf das Thier übertragen werden. 
b) Thierlymphe in der gemäß dieser Instruktion zur Menschenimpfung zugelassenen 
Beschaffenheit. 
JP) Die festen und flüssigen Bestandtheile der sogenannten natürlichen Kuhpocken. 
S. 19. 
Die Abnahme des Impfstoffes vom Thiere soll vor dem Eitrigwerden des Inhalts 
der Blattern und bevor sich eine erhebliche Röthe in der Umgebung derselben eingestellt 
hat, vorgenommen werden. 
S§. 20. 
Sorgfältige Reinigung der ganzen Impffläche mit Seise und warmem Wasser unter 
Entfernung aller den Blattern und ihrer Umgebung anhaftenden Borken ist der Abnahme 
des Impfstoffes voranzuschicken. 
F. 21. 
Nur gut entwickelte Blattern sind zur Abnahme von Impfstoff geeignet. 
Wiederholte Benutzung einer und derselben Blatter an verschiedenen Tagen ist nicht 
gestattet. 
§. 22. 
Die Abnahme des Impfstoffes kann mit oder ohne Anwendung von Ouetschvor- 
richtungen mittelst der Lanzette, des scharfen Löffels oder des Spatels vorgenommen
	        
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