Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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werden. Das Gewebe der Blatter ist dabei durch Schaben und Kratzen möglichst voll- 
ständig zu entfernen. " 
§. 23. 
Als Inmpfstoff sind sowohl die flüssigen, als auch die festen Bestandtheile der Blattern 
zu verwerthen, dagegen sind die Borken ausgeschlossen. 
IV. Aufbewahrung und Versendung des Impfstoffes. 
F. 24. 
Die Versendung des aus den Blattern gewonnenen, nicht präparirten Rohmaterials 
zum Zweck der Vornahme von Menschenimpfungen ist untersagt. 
S. 25. 
Der zur Aufbewahrung und Versendung bestimmte Impfstoff ist aus dem Gesammt- 
materiale der Blatter zu gewinnen. 
Die Vermischung des verschiedenen Thieren an demselben Tage entnommenen 
Impfstoffes ist gestattet. 
F. 26. 
Mit den zur Aufbewahrung des Impfstoffes ersorderlichen Maßnahmen ist alsbald 
nach der Abnahme desselben vom Thiere zu beginnen. 
S. 27. 
Der Impfstoff ist aufzubewahren: 
a) schnell getrocknet, in Form eines feinen Pulvers, oder 
b) nach sorgfältigem Verreiben in einem Mörser mit reinstem Glycerin (dessen 
Verdünnung mit destillirtem Wasser gestattet ist), in Form einer Masse von 
Extraktkonsistenz beziehungsweise Syrupkonsistenz oder 
o) nach Verreiben mit Glycerin und Absetzenlassen der festen Bestandtheile in Form 
der letzteren oder in Form der über ihnen stehenden mehr oder weniger klaren 
Flüssigkeit. 
S. 28. 
Zur Aufbewahrung und Versendung des Impfstoffes sind nur reine, gut verschlossene 
Haarröhrchen oder sonstige Glasgefässe zu benutzen. Bei letzteren reicht der Verschluß 
mit einem guten Korke aus.
	        
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