Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Alle zur Aufbewahrung dienenden Gegenstände dürfen erst nach gründlicher Reini- 
gung und Desinfektion (am besten durch Auskochen mit Wasser) zum zweitenmale be- 
nutzt werden. 
8. 29. 
Es empfiehlt sich, vor der Versendung des Impfstoffes behufs Prüfung seiner Wirk- 
samkeit Probeimpfungen mit demselben vorzunehmen. 
F. 30. 
Jeder Sendung von Impfstoff ist die Nummer des Versandtbuches (§. 32 a) und 
eine Gebrauchsanweisung beizufügen; auch ist das Ersuchen um Berichterstattung über 
den Erfolg der damit vorgenommenen Impfungen auszusprechen. 
V. Listenführung. 
§. 31. 
Ueber die Impfungen der Thiere ist ein Tagebuch zu führen, welches die nachstehen- 
Rubriken enthält: 
a) laufende Nummer, 
b) Rasse, Geschlecht, Farbe und Alter des Thieres, 
c) Tag der Einstellung des Thieres, der letzten Besichtigung, sowie der Abholung 
aus der Anstalt, 
4) Tag und Stunde des Impfens und der Abnahme des Impfstoffes, 
e) Art und Abstammung der verimpften Lymphe, 
s) Körperwärme (eventuell auch Körpergewicht) des Thieres beim Impfen und bei 
der Abnahme des Impfstoffes, 
g) Gesundheitszustand des Thieres bei der Einstellung und während der Entwickelung 
der Blattern, 
h) Beschaffenheit der inneren Organe nach dem Schlachten, soweit dieselbe durch den 
Thierarzt festgestellt wurde, 
i) Ergebniß der Impfung, 
k) Art der Aufbewahrung (§. 27) des gewonnenen Impfsstoffes, 
1) Bemerkungen. 
de 
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