Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Ueber den Versandt des Impfstoffes ist ein Versandtbuch zu führen, welches die 
nachstehenden Rubriken enthält: 
a) laufende Nummer, 
b) Name und Stand des Empfängers, 
c) Wohnort desselben, 
4) Datum des Einganges der Bestellung, 
e) Datum der Absendung, 
s) Ursprung und Alter des Impfstoffes, 
g) Art der Aufbewahrung (8. 27) des Impfstoffes, 
h) Menge des übersandten Impfstoffes, 
i) Bemerkungen (über den bei der Verimpfung seitens des Impfarztes erzielten 
Erfolg und dergl.). 
VI. Wissenschaftliche und praktische Untersuchungen über Thierlymphe. 
S. 33. 
Den öffentlichen Impfanstalten liegt die Pflicht ob, wissenschaftlich und praktisch die 
Vaccination weiter zu fördern und dem entsprechend auf dem Wege des Experiments, 
der klinischen Beobachtung rc. bezügliche Untersuchungen anzustellen. 
Anlage zu §. 30. 
A. Gebrauchsanweisung für die Verimpfung der Glycerin-Chierlymphe. 
Der Impfstoff ist an einem kühlen und dunkeln Orte aufzubewahren, woselbst er 
sich wochenlang wirksam erhält. Für den Gebrauch ist die jeweilig nöthige Menge aus 
den Haarröhrchen oder sonstigen Glasgefässen auf einen reinen Objektträger oder un- 
mittelbar auf das Impfinstrument zu entnehmen. 
Die Impfung wird der Negel nach an den Oberarmen vorgenommen. Sie hat nie 
durch Stiche, sondern nur durch Schnitte zu geschehen, welche mindestens je 2 cm von 
einander entfernt angelegt werden. Bei Erstimpflingen genügen 3 bis 5 seichte Schnitte
	        
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