21
Hinsichtlich der erforderlichen Hinweisung auf die Feuergefährlichkeit des Inhalts
der Gefässe, in welchen nicht testhaltiges Petroleum und sonstige nicht testhaltige Petroleum-
destillate gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden, sind die Bestimmungen der
Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882, betreffend das gewerbsmäßige Verkaufen
und Feilhalten von Petroleum, R. Ges. Blatt S. 40, maßgebend.
S. 6.
Vorbehältlich der in §. 5 gegebenen Vorschriften über die Größe der in den Verkaufs-
räumen der Detailhändler zugelassenen Vorräthe darf in den dem regelmäßigen Aufent-
halt oder dem Verkehr von Menschen dienenden Räumen, insbesondere in Wohnräumen
mit Einschluß der Küchen, in den unmittelbar an dieselben sich anschließenden Vorraths=
räumen, Komptoiren, Gast= und Schankwirthschaften und Werkstätten keine größere Menge
der in §. 2 bezeichneten Flüssigkeiten als eine solche von 2 kg aufbewahrt werden.
Zur Aufbewahrung dürfen nur dicht geschlossene Gefässe von Metall oder starkem
Glas unter Beachtung der in §. 5 Abs. 2 und 3 ertheilten Vorschriften verwendet werden.
Das Umfüllen von einem Gefäß in das andere ist nur entfernt von offenem Licht
oder Feuer zulässig.
8. 7.
Die Polizeibehörden sind befugt, von den Lager= und Aufbewahrungsräumen der-
jenigen Personen, welche mit den in §F. 2 bezeichneten Stoffen Handel treiben, jederzeit
Einsicht zu nehmen und sich von der Einhaltung der in den §§. 3—5 enthaltenen, sowie
der im einzelnen Fall etwa ertheilten besonderen Vorschriften Ueberzeugung zu verschaffen.
F. 8.
Durch allgemeine ortpolizeiliche Vorschrift können:
1) auch weitere als die in §. 2 bezeichneten feuergefährlichen Stoffe ähnlicher Art
den in §§. 3—7 getroffenen Bestimmungen unterstellt,
2) hinsichtlich der Lage und Beschaffenheit der Lager= und Aufbewahrungsräume,
sowie der Beschaffenheit der zur Verwahrung der Flüssigkeit verwendeten Gefässe
weitergehende als die im Vorstehenden gegebenen Vorschriften ertheilt und
3) die zur Aufbewahrung in den Lager-, Verkaufs= und Wohnräumen zugelassenen
Quantitäten unter das in §. 3 Ziffer 5, §. 5 und §. 6 bestimmte Maß herabgesetzt
werden.