Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Kranken eine Warnungstafel in einer in die Augen springenden Weise anzubringen und 
bis nach beendigter Gefahr angeheftet zu lassen oder erforderlichen Falls zu erneuern. 
In größern Städten ist täglich ein Verzeichniß derjenigen Wohnungen, in welchen Pocken- 
kranke liegen, durch die öffentlichen Blätter bekannt zu geben (§. 19). 
Die Ortseinwohner sind von unnöthigen Besuchen in den Häusern, in welchen sich 
Pockenkranke befinden, ernstlich abzumahnen. 
Kinder aus solchen Häusern sind vom Schulbesuche auszuschließen. 
Die Wart und Pflege Pockenkranker, ebenso die Besorgung von Pockenleichen dürfen 
nur solche Personen übernehmen, welche sich sofort der Revaccination unterwerfen oder 
den Nachweis liefern, daß sie innerhalb der letzten 10 Jahre mit Erfolg geimpft worden 
sind oder die Pocken überstanden haben. Im Bedürfnißfall ist für das Aufstellen solcher 
Wärter Sorge zu tragen. 
Ein Wechsel des Wartpersonals während der Dauer der Krankheit ist thunlichst zu 
vermeiden, jedenfalls aber nur unter der Bedingung statthaft, daß der austretende Wärter 
und dessen Kleider dem vorgeschriebenen Neinigungs= und Desinfektionsverfahren unter- 
worfen werden. 
S. 6. 
Pockenverdächtige sind so viel möglich wie Pockenkranke, jedoch von diesen getrennt, 
zu isoliren und jedenfalls zu überwachen. 
8. Reinigung und Desinfektion. 
S. 7. 
Personen, welche mit Pockenkranken oder Leichen in unmittelbare Berührung ge- 
tommen sind — als Wärter, Leichenbesorger 2c. — haben sich, ehe sie wieder anderweit 
mit Menschen in Verkehr treten, durch Waschen mit warmem Wasser und Seife und 
mit zweiprozentiger Carbollösung, sowie durch Reinigung der Oberkleider und Haare mit 
durch zweiprozentige Carbollösung angefeuchteten Bürsten zu desinfiziren. 
S. 8. 
Die Reinigung der Genesenen, ehe sie wieder zum Verkehr mit Dritten zugelassen 
werden, besteht in einem warmen Vollbad oder in Abwaschung und Abreibung des ganzen 
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