Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Körpers mit warmem Seifenwasser. Darnach sind sie mit frischer Wäsche und Kleidnng 
zu versehen. 
§. 9. 
Leib= und Bettwäsche des Kranken ist unter Vermeidung jeglichen Schüttelns noch 
innerhalb des Krankenzimmers in Gefäße mit Kaliseifenlauge einzulegen und in diesen 
Gefäßen zur Wäsche zu geben. Die letztere hat mit einhalbstündigem Kochen der Wäsche- 
stücke in derselben Lauge zu beginnen und kann dann in der üblichen Weise vollendet 
werden. 
Zur Bereitung der Lauge werden in je 10 Litern lauwarmen Wassers 10,0 Gramm 
grüne Seife aufgelöst. 
S. 10. 
Wird ein Zimmer, in welchem ein Pockenkranker gelegen ist, durch Entfernung des 
Kranken in ein Krankenhaus, durch Genesung oder Tod desselben frei, so ist dasselbe mit 
seinem ganzen Inhalt sofort einer gründlichen Desinfektion zu unterziehen. Zu diesem 
Zwecke werden die in demselben befindlichen und von den Kranken benützten 
1) werthlosen Gegenstände, Bettstroh und Aehnliches verbrannt, 
2) Leib= und Bettwäsche sowie alles andere Waschbare nach §. 9 zur Wäsche gegeben, 
3) nicht waschbare Kleider, Decken, Bettstücke aller Art, Vorhänge u. s. w., ferner 
von Kranken benützte Bücher, nicht aber Ledersachen, womöglich mit heißen 
Wasserdämpfen behandelt. 
Bezüglich der hiezu nöthigen Einrichtungen wird auf Ziffer 1 der Instruktion 
zur Desinfektion bei Cholera (Beilage 4 der Verfügung des Ministeriums des 
Innern vom 2. August 1884, Reg. Blatt Seite 175) verwiesen. 
Behufs des Transports dieser Gegenstände vom Krankenzimmer in den Des- 
infektionsraum sind dieselben in mit Sublimatlösung 1:5000 oder Karbolsäure- 
lösung 2:100 wohlangefeuchtete Tücher einzuschlagen. 
Falls geeignete Apparate zur Desinfektion mit heißen Wasserdämpfen nicht 
zu Gebote stehen, so sind die bezeichneten Gegenstände durch sorgfältiges Ab- 
wischen oder Abbürsten mit in Sublimatlösung 1: 5000 oder Karbolsäurelösung 
2:100 angefeuchteten Lappen oder Bürsten an der Oberfläche zu reinigen und 
außerdem der Einwirkung schwefliger Säure auszusetzen (Ziffer 6).
	        
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