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Wenn die sub Ziffer 3 genannten Gegenstände einer Desinfektion mit heißen Wasser-
dämpfen nicht ausgesetzt werden können, so verbleiben sie während der Entwicklung der
schwefligen Säure im Zimmer und sind in demselben möglichst auszubreiten.
Frühestens nach Ablauf von sechs, besser erst nach zwölf Stunden sind Thüren und
Fenster zu öffnen und kann nach gehöriger Durchlüftung das Zimmer zum gewöhnlichen
Gebrauch wieder zugelassen werden. n
8. 11.
Vorstehende Desinfektionsvorschriften haben insbesondere auch in den Isolirräumen
der Krankenanstalten Anwendung zu finden. Außerdem hat sich hier die Desinfektion
in sachgemäßer Anwendung der in §. 10 gegebenen Vorschriften auch auf die zur Ber-
bringung der Pockenkranken in das Spital verwendeten Transportmittel (Wagen, Trag-
bahren) zu erstrecken.
Uebrigens dürfen zu solchen Transporten dem öffentlichen Verkehr dienende Fuhr-
werke (Droschken, Postwagen, Pferdebahn rc.) überhaupt nicht benützt werden.
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Zur Vornahme der Desinfektion dürfen nur solche Personen verwendet werden,
welche frisch oder innerhalb der letzten zehn Jahre mit Erfolg revaccinirt worden sind
oder die Pocken überstanden haben. Am Schlusse der Desinfektion haben sie sich der in
§. 7 vorgeschriebenen Reinigung zu unterziehen.
Die Einhaltung sämmtlicher Reinigungs= und Desinfektionsvorschriften (S§. 7—12)
ist in jedem einzelnen Fall polizeilich zu überwachen.
C. Beerdigung der Gestorbenen.
S. 13.
Beim Ausbruch der Pocken sind die Leichenschauer anzuweisen, jeden an dieser Krank-
heit erfolgenden Todesfall sofort zur Kenntniß der Ortspolizeibehörde zu bringen.
In solchen Orten, welche ein öffentliches Leichenhaus besitzen, ist in diesem Falle
sobald als möglich die Ueberführung des Leichnams in dasselbe anzuordnen (K. Verordnung
vom 24. Jannar 1882, betreffend die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Begräbniß,
Reg. Blatt S. 33 §. 9 Abs. 3 und §. 15).
In größeren Städten, welche keine Leichenhäuser besitzen, ist bei starker Vermehrung
der Todesfälle die Erstellung provisorischer Baracken auf dem Beerdigungsplatze behufs
Unterbringung der an Blattern Gestorbenen ins Auge zu fassen.