Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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8. 21. 
Wird von dem Oberamt eine außerordentliche öffentliche Impfung angeorduet, so 
sind von dem Impfarzt außer der nach 8. 18 der Ministerialverfügung vom heutigen 
Tage, betreffend die Vollziehung des Impfgesetzes, vorzunehmenden sofortigen Impfung 
sämmtlicher impf- und wiederimpfpflichtigen Kinder alle diejenigen Ortseinwohner (ver- 
gleiche jedoch §. 20 Abs. 2), deren Ansteckungsfähigkeit nicht durch eine in den letztver- 
gangenen zehn Jahren mit Erfolg geschehene Impfung als getilgt erscheint, auf ihr 
Verlangen unentgeltlich zu impfen. Seitens der Ortsbehörde ist durch angemessene Be- 
kanntmachung darauf hinzuwirken, daß die Einwohner sich hiernach der Wiederimpfung 
unterziehen. Insbesondere sind hiezu diejenigen Personen, welche mit dem Kranken im 
gleichen Hause wohnen, nachdrücklich zu ermahnen. 
g. 22. 
Der Impfstoff zu diesen außerordentlichen öffentlichen Impfungen wird Seitens der 
Centralimpfanstalt unentgeltlich geliefert und ist diese angewiesen, jeder Zeit einen ge- 
nügenden Vorrath animaler Lymphe bereit zu halten. 
Für die übrigen Kosten hat nach Maßgabe des Gesetzes vom 29. März 1875 und 
§. 24 der Ministerialverfügung vom heutigen Tage die Gemeinde aufzukommen. 
§. 23. 
Sind die Pocken unter den Arbeitern einer gewerblichen Anlage, in welcher Material 
verarbeitet wird, das den Ansteckungsstoff zu verbreiten geeignet ist (Papierfabriken, Bett- 
federn= und Roßhaarreinigungsanstalten, Bettfedern-, Roßhaare-, Haderuhandlungen 
u. dergl.) aufgetreten, so ist den Besitzern oder Vorständen der Anlage anzuempfehlen, 
daß sie sämmtliche in den Räumen der Anlage angestellten oder beschäftigten Personen 
zur sofortigen Nevaccination veranlassen. 
Sind nachgewiesener Maßen in einer solchen Aulage durch das in ihr zur Ver- 
arbeitung gelangende Material (Hadern, Bettfedern, Roßhaare 2c.) die Pocken ein= oder 
mehreremale unter das Arbeitspersonal eingeschleppt worden, so sind von der Polizei- 
behörde die nach Lage des Falls angezeigten besondern Maßregeln zur Verhütung eines 
wiederholten Auftretens der Krankheit unter dem Arbeitspersonal zu treffen.
	        
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