Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Ronzessionsurkunde 
für eine 
Dampfstraßenbahn von Degerloch nach Hohenheim. 
Der Filderbahngesellschaft in Stuttgart wird in Gemäßheit der Höchsten Entschließung 
Seiner Königlichen Majestät vom 19. Mai 1888 auf Grund des Artikels 6 des 
Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den Bau von Eisenbahnen, die Konzession zum 
Bau und Betrieb einer an die Zahnradbahn Stuttgart—Degerloch anschließenden Dampf- 
straßenbahn für den öffentlichen Personen= und Güterverkehr zwischen Degerloch und 
dem K. landwirthschaftlichen Institute Hohenheim über Möhringen unter den nachstehenden 
Bedingungen ertheilt: 
S. 1. 
Der Unternehmer ist den bestehenden wie den künftig ergehenden Reichs= und Landes- 
gesetzen ohne Weiteres unterworfen. 
8. 2. 
Für die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu 
bestellen, welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung 
unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist, und welcher überhaupt das Unternehmen 
den Behörden und dem Publikum gegenüber sowohl gerichtlich als außergerichtlich zu 
vertreten hat. 
Die Wahl des Vorstands, desgleichen die Geschäftsinstruktion für deuselben bedarf 
der Genehmigung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für 
die Verkehrsanstalten. 
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden 
die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und Geschäftsinstruktion des oder der 
Betriebsleiter Anwendung. 
F. 3. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, welche von 
der Staatsregierung zu Ausübung des Aufsichtsrechts über seine Geschäftsführung, sowie 
zur Ausübung der Bahnpolizei erlassen wurden oder noch erlassen werden.
	        
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