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Ronzessionsurkunde
für eine
Dampfstraßenbahn von Degerloch nach Hohenheim.
Der Filderbahngesellschaft in Stuttgart wird in Gemäßheit der Höchsten Entschließung
Seiner Königlichen Majestät vom 19. Mai 1888 auf Grund des Artikels 6 des
Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den Bau von Eisenbahnen, die Konzession zum
Bau und Betrieb einer an die Zahnradbahn Stuttgart—Degerloch anschließenden Dampf-
straßenbahn für den öffentlichen Personen= und Güterverkehr zwischen Degerloch und
dem K. landwirthschaftlichen Institute Hohenheim über Möhringen unter den nachstehenden
Bedingungen ertheilt:
S. 1.
Der Unternehmer ist den bestehenden wie den künftig ergehenden Reichs= und Landes-
gesetzen ohne Weiteres unterworfen.
8. 2.
Für die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist ein Vorstand zu
bestellen, welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung
unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist, und welcher überhaupt das Unternehmen
den Behörden und dem Publikum gegenüber sowohl gerichtlich als außergerichtlich zu
vertreten hat.
Die Wahl des Vorstands, desgleichen die Geschäftsinstruktion für deuselben bedarf
der Genehmigung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für
die Verkehrsanstalten.
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden
die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und Geschäftsinstruktion des oder der
Betriebsleiter Anwendung.
F. 3.
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, welche von
der Staatsregierung zu Ausübung des Aufsichtsrechts über seine Geschäftsführung, sowie
zur Ausübung der Bahnpolizei erlassen wurden oder noch erlassen werden.