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Hinsichtlich der Benützung der Ortsstraßen von Degerloch und Möhringen, sowie
der Staatsstraßen und sonstigen öffentlichen Wege zwischen Degerloch und Hohenheim
greifen die von dem K. Ministerium des Innern in besonderer Zusammenstellung er—
theilten Vorschriften Platz.
8. 6.
Hinsichtlich der erzwungenen Abtretung des für die Ausführung der Bahn erforder-
lichen Eigenthums kommt der §. 30 der Verfassungsurkunde zur Anwendung.
Das gegen die Grundeigenthümer und sonstige Berechtigte, mit welchen ein gütlicher
Abtretungsvertrag nicht zu Stande kommt, einzuleitende Expropriationsverfahren findet
unter der Leitung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen statt.
Derselben sind über diejenigen Fälle, in welchen die Zwangsenteignung nöthig wird,
für jede Gemeindemarkung eine Zusammenstellung der betreffenden Grundstücke mit
genauer Bezeichnung der Parzellen nach Katasternummer, Kulturart, Meßgehalt und
Angabe des vorläufig angenommenen Bedarfs, sowie eine Beurkundung der Gemeinde-
behörde über die an diesen Grundstücken bestehenden Rechtsverhältnisse, endlich eine proto-
kollarische Erklärung der betreffenden Eigenthümer oder sonstigen Berechtigten darüber,
ob sie die Nothwendigkeit der Abtretung anerkennen oder aus welchem Grunde sie die-
selbe bestreiten wollen, vorzulegen. )
Nachdem von der Generaldirektion der Staatseisenbahnen die Entscheidung des K.
Geheimen Naths über die Nothwendigkeit der Abtretung herbeigeführt worden ist, läßt
dieselbe, als die durch den §. 30 der Verfassungsurkunde vorgezeichnete Verwaltungs-
behörde, durch einen Kommissär unter Beiziehung beeidigter Sachverständiger die Schätzung
der abzutretenden Eigenthums= oder sonstigen Rechte vornehmen. Auf Grund dieser
Schätzung wird sodann die den Berechtigten zu gewährende Entschädigung festgesetzt und
die Zwangsenteignung gegen vorgängige Ausbezahlung, bezw. gerichtliche Hinterlegung
dieser Entschädigung und vorbehältlich der den Expropriaten gemäß §. 30 der Verfassungs-
urkunde zustehenden Betretung des Rechtswegs ausgesprochen.
S. 7.
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Spurweite der Bahn soll 1 m betragen.
2) Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke darf nicht kleiner sein als 50 m.