Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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8. 21. 
Wenn die ertheilte Konzession durch Zeitablauf erlischt (§. 19) oder für erloschen 
erklärt wird und die K. Regierung die Bahn gegen Erstattung des durch Sachverständige 
gemäß §. 20 zu ermittelnden Werths derselben zu erwerben nicht beabsichtigt, so kann das 
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
die Bahn mit den Transportmitteln nebst allem Zubehör für Rechnung des Unternehmers 
öffentlich versteigern lassen. Wird kein Gebot abgegeben, oder ist keiner der Steigerer 
annehmbar, so geht die Bahn mit Zubehör an den Staat über, die Betriebsmittel bleiben 
in diesem Fall Eigenthum des Unternehmers. 
S. 22. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der K. Postverwaltung mit jedem 
fahrplanmäßigen Zuge die Postsendungen in einem den Anforderungen der Postverwaltung 
gemäß einzurichtenden Wagenraum gegen eine besonderer Vereinbarung vorbehaltene Ver- 
gütung zu befördern. 
§. 23. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militärische 
Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reich ergehenden 
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen. 
8. 24. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen mit Militäranwärtern, soweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurück- 
gelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere 
bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vor- 
schriften zur Anwendung zu bringen. 
Für Kriegsbeschädigung und Demolierungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen, 
oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann der Unternehmer einen 
Ersatz vom Staat nicht in Anspruch nehmen. 
Auch kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt noth- 
wendig gewordenen oder von der Militärbehörde auf Grund des §. 31 des Reichsgesetzes 
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Beschränkung oder
	        
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