Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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gänzlichen Einstellung des Betriebs der Bahn keine Schadloshaltung vom Staate ver- 
langt werden. 
§. 26. 
Streitigkeiten, welche sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen 
Konzessionsbedingungen zwischen den betreffenden Staatsbehörden und dem Unternehmer 
ergeben sollten, werden mit Ausschluß der Civilgerichte durch das K. Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorbehältlich der 
Rechtsbeschwerde an den K. Verwaltungsgerichtshof entschieden. 
Soweit die getroffene Entscheidung nicht durch die ohne weiteres Verfahren zulässige 
Veräußerung der als Kaution hinterlegten Faustpfänder zum Vollzug gegen den Unter- 
nehmer gebracht werden kann, sind für die Zwangsvollstreckung die jeweils bestehenden Vor- 
schriften über die Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden maßgebend. 
8. 27. 
Die Sportel für die Ertheilung der Konzession wird nach Maßgabe der Nummer 21 
des Sporteltarifs auf den Betrag von 500 festgesetzt. 
Stuttgart, den 24. Mai 1888. 
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten: 
Mittnacht.
	        
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