Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Bekanntmachung, 
betreffend die Abänderung der Vorschriften für die ärztliche 
Vorprüfung vom 2. Juni 1883. 
Vom 17. Jannar 1888. 
Auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
hat der Bundesrath beschlossen, dem §. 7 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1883, be- 
treffend die ärztliche Vorprüfung (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 198), die 
nachstehende Fassung zu geben: / 
Von jedem Examinator wird eine Zenfur ertheilt, für welche ausschließlich die Be- 
zeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4), „schlecht“ 
(5) zulässig sind. 
Für jedes der vier ersten Fächer (§. 5 Abs. 1) wird je eine Zenfur, für Botanik 
und Zoologie das Mittel der beiden Einzelzensuren als eine Zensur ertheilt. Für die- 
jenigen, welche in allen fünf Zensuren mindestens „genügend“ erhalten haben, wird nach 
Beendigung der Prüfung von dem Vorsitzenden die Gesammtzensur ermittelt, indem die 
Summe der Zahlenwerthe der fünf Zensuren durch 5 getheilt wird. Ergeben sich beie 
der Theilung Brüche, so werden dieselben, wenn sie über 0,5 betragen, als ein Ganzes 
gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt. 
Das Prädikat „ungenügend“ oder „schlecht“ hat eine Wiederholungsprüfung in dem 
nicht bestandenen Fache zur Folge. 
Die Prüfung in Botanik und Zoologie gilt als nicht bestanden, wenn auch nur für 
eines der beiden Fächer die Zenfur „ungenügend“ (4) oder „schlecht“ (5) ertheilt ist. 
Wenn eines der Fächer mit „genügend“ (3) oder einer besseren Zensur bestanden ist, so 
bleibt dieses Fach von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen. 
Die Frist beträgt je nach den Zensuren und der Zahl der nicht bestandenen Prü- 
fungsfächer zwei bis sechs Monate. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit 
dem betreffenden Examinator bestimmt. 
Berlin, den 17. Jannar 1888. Der Neichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.) 
 
	        
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