Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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M 23. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 2. Juli 1888. 
Inhalt. 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Mittheilung von Strafurtheilen an ausländische Regierungen. 
Vom 30. Juni 1888. 
  
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Mittheilung von Strafurtheilen an ausländische 
negierungen. Vom 30. Juni 1888. 
Nachdem durch die von dem Bundesrath in seiner Sitzung vom 16. Juni 1882 
beschlossene Berordnung, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechsel- 
seitige Mittheilung der Strafurtheile, für das Reich die Einrichtung von Strafregistern 
angeordnet und für die in diese Register aufzunehmenden Strafnachrichten ein bestimmtes 
Formular vorgeschrieben worden ist (Bekanntmachung der Ministerien der Justiz, der 
auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern, des 
Kriegswesens und der Finanzen vom 18. September 1882, Reg. Blatt S. 271. ff., und 
Verfügung derselben Ministerien vom gleichen Tage, Reg. Blatt. S. 298 ff.), soll gemäß 
einer unter den betheiligten Regierungen getroffenen Verständigung dieses Formular auch 
für die Mittheilung von Strafnachrichten an ausländische Regierungen, soweit eine 
solche Mittheilung überhaupt stattfindet, in Gebrauch genommen werden. Denmzufolge 
wird hiemit Nachstehendes verfügt:
	        
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