Staaten,
an welche Straf-
nachrichten mit-
zutheilen find.
Aufstellung
der Strafnach-
chten
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1) In denjenigen Strafsachen, in welchen gegen einen Staatsangehörigen von Bel-
gien, Brasilien, Italien, Luxemburg, der Schweiz oder Spanien
wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig auf Strafe erkannt
worden ist, soll nach den mit den genannten Staaten abgeschlossenen Auslieferungs-
verträgen der auswärtigen Regierung die Verurtheilung auf diplomatischem Wege
mitgetheilt werden. Eine gleiche Mittheilung ist künftig auch dann zu erstatten,
wenn eine gerichtliche Verurtheilung des Angehörigen eines der erwähnten
Staaten wegen einer Uebertretung gegen §. 361 Nro. 1 bis 8 des Straf-
gesetzbuchs stattgefunden hat. Die Mittheilung erfolgt mittelst Uebersendung
einer Strafnachricht (vgl. Ziffer 3 und 4).
Mit anderen Regierungen als denjenigen der unter Ziffer 1 bezeichneten
Staaten findet ein regelmäßiger Austausch von Strafnachrichten nicht statt. Es
ist daher von der Einsendung von Strafnachrichten zur Mittheilung an solche
andere Regierungen abzusehen oder, wenn solche Mittheilung sich ausnahmsweise
zu empfehlen scheint, der Grund hiefür bei Einreichung der Strafnachricht (val.
Ziffer 4 b) darzulegen.
Die Aufstellung der einer ausländischen Regierung mitzutheilenden Straf-
nachricht (Ziffer 1 und 2) ist von derjenigen Behörde, welcher die Aufstellung
der für das inländische Strafregister auszufertigenden Strafnachricht obliegt (zu
vgl. die oben erwähnte Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern, des Kriegs-
wesens und der Finanzen vom 18. September 1882, betreffend die Einrichtung
von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile (§. 7
Abs. 1, Reg. Blatt S. 298 ff.), in der Weise zu bewirken, daß sie neben der
letzteren nach demselben Formular (Strafnachricht A) eine zweite zur Mit-
theilung an die ausländische Regierung bestimmte Strafnachricht ausfertigt.
Das Formular ist dabei in gleicher Weise auszufüllen, wie bei der für
das inländische Strafregister bestimmten Strafnachricht, mit folgenden Maßgaben
jedoch:
a) in der Spalte 2 ist der ausländische Ort, für dessen Strafregister die Straf-
nachricht bestimmt ist, nicht anzugeben, sondern nur neben dem hierfür offen