Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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zelnen Falle nach Beschaffenheit der Verhältnisse auf Anrufen des Betheiligten auch die 
Bezahlung solcher erloschenen Forderungen zu bewilligen. 
Art. 13. 
Sollte die Entdeckung gemacht werden, daß eine Einlage auf den Namen einer zur 
Theilnahme an der Württembergischen Sparkasse nicht berechtigten Person oder unter 
Mißbrauch des Namens eines Berechtigten von einem Nichtberechtigten gemacht worden, 
oder daß ein Einleger durch falsche Angaben Gelder bei der Sparkasse anzulegen gewußt 
habe, so wird die Hauptsumme alsbald, jedoch ohne Zinsreichung, beziehungsweise unter 
Zurückforderung oder Abrechnung der etwa bereits kapitalisirten Zinse heimbezahlt. 
Ergibt sich, daß hiebei nur irrthümlich, nicht aber in böser Absicht gehandelt worden 
ist, so steht es der Verwaltungskommission zu, die angedrohten Nachtheile des Zinsen- 
verlustes nicht eintreten zu lassen. . 
Wer sich mehrere Einlagescheine mit verschiedenen Nummern hat ausstellen lassen, 
um dadurch die Annahme einer höheren Einlagesumme, als zugelassen ist, zu erreichen, 
geht der Zinsen aus den den zugelassenen Betrag übersteigenden Einlagen verlustig. 
Art. 18. 
Ist die Einlage auf einen falschen Namen geschehen, so erfolgt die Zahlung ohne 
Zinsreichung beziehungsweise unter Abrechnung der kapitalisirten Zinse (Art. 13) an 
denjenigen, der zutreffendenfalls von dem Gerichte als wahrer Eigenthümer des angelegten 
Geldes anerkannt worden ist. 
Art. 31. 
Zu Empfangnahme und Ausbezahlung der Gelder ist der Kassier bestellt. 
Er unterzeichnet, mit Ausnahme der Einlagescheine (Art. 9), die Bescheinigungen in 
Gemeinschaft mit einem Kontrolleur, die Korrespondenz im Kassenverkehr aber neben dem 
Kanzleivorstand (Art. 30). 
Ouittungen im Kontokorrentverkehr mit Bankhäusern werden von dem ersten Vor- 
steher oder dessen Stellvertreter unterschriftlich bestätigt. 
Stuttgart, den 5. Juli 1888. 
Schmid.
	        
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