Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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III. Gemeinsame Bestimmungen. 
S. 17. 
Die 4 jährigen Wahlperioden laufen vom Tage des Inslebentretens der Bauunfall= 
versicherung — dem 1. Jannar 1888 — an. 
8. 18. 
Alle 2 Jahre scheidet die Hälfte d. h. abwechslungsweise je 1 und 2 Arbeitervertreter 
und ebenso die Hälfte der Ersatzmänner, sowie die Hälfte der Schiedsgerichtsbeisitzer und 
deren Stellvertreter aus. 
An die Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht und ihrer Ersatzmänner schließt sich 
in Gegenwart der erschienenen Arbeitervertreter die Ansloosung eines nach 2 Jahren aus- 
scheidenden Arbeitervertreters an. Zu diesem Zweck wird der Name eines jeden Arbeiter- 
vertreters auf einen besonderen Zettel geschrieben. Die Zettel werden in eine Urne ge- 
legt und aus derselben wird durch einen von dem Schiedsgerichtsvorsitzenden zu bestim- 
menden anwesenden Arbeitervertreter ein Zettel gezogen. 
In derselben Weise wird die Ausloosung eines Schiedsgerichtsbeisitzers vollzogen. 
Ueber die Ausloosung ist von dem Schiedsgerichtsvorsitzenden ein Protokoll aufzu- 
nehmen, welches von den anwesenden Arbeitervertretern mit zu vollziehen ist. 
Der Schiedsgerichtsvorsitzende hat die nach der Loosung ausscheidenden Personen 
von ihrer Ausloosung in Kenntniß zu setzen. 
Der ausgelooste und die später im regelmäßigen Wechsel nach dem Dienstalter aus- 
scheidenden Arbeitervertreter und deren Ersatzmänner, sowie die Schiedsgerichtsbeisitzer 
und deren Stellvertreter bleiben solange in Funktion, bis die Neuwahlen stattgefunden 
haben. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
8. 19. 
Binnen 8 Tagen nach der Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht reicht der Schieds- 
gerichtsvorsitzende die von ihm aufgenommenen sämmtlichen Protokolle unter Beifügung 
der Stimmzettel dem Ministerium des Innern ein. Letzteres wird die Bauabtheilung des 
Gemeinderaths in Stuttgart von dem Ausfall der Wahlen der Arbeitervertreter und 
der Beisitzer zum Schiedsgericht in Kenntniß setzen.
	        
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