Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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8. 20. 
Stimmen, welche auf nicht Wählbare entfallen oder die Gewählten nicht deutlich 
bezeichnen, werden nicht mitgezählt. 
Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen eingetragen, 
als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen giltig, welche auf die zuerst und bis zur 
Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen Namen entfallen. 
Ueber die Giltigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet vorbehältlich der 
Beschwerde an das Landesversicherungsamt der mit der Leitung der Wahl beauftragte 
Schiedsgerichtsvorsitzende. 
Streitigkeiten über die Giltigkeit der vollzogenen Wahlen werden vom Landesver- 
sicherungsamt entschieden. Befindet dasselbe die Ungiltigkeit einer vollzogenen Wahl, 
so ist die betreffende Wahl nach Maßgabe dieses Regulativs zu wiederholen. 
Ist die Wahl eines Arbeitervertreters oder eines Ersatzmanns für ungiltig erklärt 
worden, so ist die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer nur dann zu wiederholen, wenn in 
der Entscheidung festgestellt worden ist, daß die Ungiltigkeit der Wahl des Arbeiterver- 
treters oder Ersatzmanns auf die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer von Einfluß gewesen ist. 
§. 21. 
Alle Zustellungen des Ministeriums des Innern und seines Beauftragten an die 
wahlberechtigten Kassenvorstände, an die Arbeitervertreter und die gewählten Personen 
erfolgen, sofern sie den Lauf von Fristen bedingen, durch die Post mittelst eingeschriebenen 
Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Beglaubigung geführt 
werden. 
§. 22. 
Die Vertreter der Arbeiter, die Arbeiterbeisitzer des Schiedsgerichts und die Be- 
vollmächtigten der Krankenkassen zu den Unfalluntersuchungen (§. 45 des Unfallversiche- 
rungsgesetzes vom 6. Juli 1884) erhelten im Falle ihrer Inanspruchnahme Ersatz des 
entgangenen Arbeitsverdienstes. 
Dieser Ersatz beträgt, sofern nicht der Entgang eines höheren Arbeitsverdiensts nach- 
gewiesen wird, für jeden Tag, an welchem dieselben in Anspruch genommen werden, 
3 Mark. 
Die Vertreter der Arbeiter und die Arbeiterbeisitzer des Schiedgerichts erhalten 
außerdem für ihre dienstliche Abwesenheit außerhalb des Wohnorts Diäten und Reisekosten.
	        
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