Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Die Diäten betragen 3 Mark für den Tag, wenn die nothwendige Abwesenheit 
8 Stunden und darüber dauert, die Hälfte hievon, wenn die Abwesenheit weniger als 8, 
aber mehr als 2 Stunden dauert; für 2 Stunden und weniger aber findet keine Diäten- 
anrechnung statt. 
Macht die Entfernung oder die Dauer des Geschäfts notwendig, daß auswärts 
übernachtet wird, so wird für jede auswärts zugebrachte Nacht eine besondere Entschädigung 
von 2 Mark gewährt. 
Für Reisen, bei welchen Eisenbahnen oder Postwagen benützt werden können, werden 
die verauslagten Eisenbahn-Fahrgelder nach dem Satze für die dritte Wagentlasse, be- 
ziehungsweise die einfache Postwagentaxe, bei zweckdienlicher Benützung von Schnellzügen 
der hiedurch entstandene Mehraufwand vergütet, in allen andern Fällen wird eine Ge- 
bühr von 15 Pfennig für jeden zurückgelegten Kilometer vergütet, wobei Bruchtheile eines 
solchen gleich einem vollen Kilometer in Berechnung genommen werden. 
8. 23. 
Die in §. 22 bezeichneten Vergütungen werden von der Bauabtheilung des Gemeinde- 
raths in Stuttgart zur Zahlung angewiesen. Ueber die nach §. 44 Abs. 4 des Unfall- 
versicherungsgesetzes gegen die Anweisung zulässige Beschwerde entscheidet das Ministerium 
des Innern. 
Stuttgart, den 12. Juli 1888. 
Schmid. 
Gedruckt bei G. # Lasselbrint ( Chr. Scheufele).
	        
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