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Artikel 8.
Die Feststellung der Tarife und der Fahrpläne erfolgt durch die Königlich Würt-
tembergische Regierung.
Die Station Schramberg, sowie etwaige Zwischenstationen werden Badischer Seits
im direkten Verkehr gleich den übrigen Württembergischen Stationen behandelt werden.
Artikel 9.
Ueber die Besorgung des Dienstes auf der Station Schiltach wird zwischen den
beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen besondere Vereinbarung getroffen werden.
Artikel 10.
Die volle Landeshoheit steht in Ansehung der in das Badische Staatsgebiet entfallen-
den Bahnstrecke der Großherzoglichen Regierung zu.
Die bahn= und betriebspolizeiliche Aufsicht wird auf der ganzen Bahn durch das
Württembergische Bahnpersonal ausgeübt. Für die auf dem Badischen Staatsgebiet ge-
legenen Strecken sind hiebei die in Baden geltenden Vorschriften zur Anwendung zu
bringen. Die auf demselben stationirten Bahnpolizeibeamten werden durch die zuständigen
Großherzoglichen Behörden verpflichtet.
Die wegen der auf Badischem Gebiet begangenen bahnpolizeilichen Uebertretungen
angesetzten Geldstrafen fallen der Großherzoglichen Regierung zu.
Die Dienst= und Disciplinargewalt über das gesammte bei der Schramberg-Schiltacher
Bahn angestellte Personal wird ohne Rücksicht auf den Stationsort von den Königlich
Württembergischen Behörden ausgeübt.
Wegen Regelung der Beziehungen zwischen der Königlich Württembergischen Eisen-
bahnverwaltung und der Großherzoglich Badischen Straßenbauverwaltung in Betreff der
Ausübung der Bahn= und der Straßenpolizei bleibt Verständigung vorbehalten.
Artikel 11.
Von dem auf Badischem Gebiet gelegenen Theile der Bahn wird weder aus dem zur
Bahn verwendeten Grundeigenthum, noch aus den Zubehörden derselben, noch aus dem
Bahnbetrieb irgend eine Staatssteuer oder ein Beitrag zu Gemeinde-, Bezirks= und Kreis-
umlagen erhoben werden.