Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

311 
M 29. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 28. August 1888. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend Bestimmungen zur Ausführung der am 
September 1886 zu Bern abgeschlossenen llebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum 
Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Vom 24. August 1888.— Verfügung des Finanzministeriums, betreffend 
den Materialstenersatz für das zur Branntweinbereitung bestimmte umgeschlagene Bier. Vom 9. August 1888. 
  
Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und des Innern, 
betreffend Bestimmungen zur Ausführung der am 9. September 186 zu Bern abgeschlogenen 
Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der 
Literatur und finnst. Vom 24. August 1888. 
Die in Nro. 33 des Centralblatts für das Deutsche Reich enthaltene Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 7. August d. J. in oben bezeichnetem Betreff wird nachstehend zum 
Abdruck gebracht und dabei Folgendes verfügt: 
1) Die Obliegenheiten der in diesen Ausführungsbestimmungen bezeichneten „Polizei- 
behörde“ sind von den Schultheißenämtern, beziehungsweise Stadtschultheißen= oder Stadt- 
polizeiämtern wahrzunehmen. 
2) Die „zuständige Centralbehörde“, an welche die Verzeichnisse nach §. 6 
einzureichen sind, ist das Ministerium des Innern. Die Einreichung „im Geschäfts- 
wege“ erfolgt durch Vermittlung der Oberämter. 
Stuttgart, den 24. August 1888. 
Faber. Schmid.
	        
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