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Bekanntmachung,
betreffend Bestimmungen zur Ausführung der am p. September 1886 zu
Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen
Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
Auf Grund des §. 2 der Verordnung vom 11. Juli 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 225), be-
treffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen
Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst,
werden die nachfolgenden
Bestimmungen über die Abstempelung und Inventarisirung der daselbst bezeichneten
Exemplare und Vorrichtungen
erlassen:
8. 1.
Wer sich im Besitze von Exemplaren der im 8. 1 Nr. 1 der Verordnung bezeichneten Art
von Werken der Literatur und Kunst (Schriftwerken. Abbildungen, Zeichnungen, musikalischen
Kompositionen, Werken der bildenden Künste), welche beim Inkrafttreten der Verordnung vom
11. Juli 1888 schon hergestellt waren, oder deren Herstellung zu dem gedachten Zeitpunkt im
Gange war, befindet, hat die Exemplare, wenn er dieselben verkaufen oder verbreiten will, bis
zum 1. November 1888 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts zur Abstempelung
vorzulegen.
Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre u. s. w., welche solche Exemplare besitzen, können
dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß
es einer besonderen Vollmacht bedarf.
2
—.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem
nachstehenden Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienst-
— stempel. z.3
Wer sich im Besitze von Vorrichtungen der im §. 1 Nr. 1 der Verordnung bezeichneten
Art (wie Stereotypen, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine)
befindet und dieselben noch ferner, und zwar längstens bis zum 31. Dezember 1891, zur Her-
stellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 1. November 1888 ein-
schließlich der Polizeibehörde seines Wohnorts zur Abstempelung vorzulegen.
Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe der gestempelten Vorrichtungen erlaubter Weise
hergestellt sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen ebenfalls abge-
stempelt werden.
Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum
31. Dezember 1891 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen.