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maßgebend (zu vergl. Verfügung vom heutigen Tage, betreffend den Radfahrverkehr,
Reg. Blatt S. 319).
8. 2.
Als öffentliche Straßen im Sinne des §. 1 der gegenwärtigen Verfügung gelten
die sämmtlichen Staatsstraßen und dem Nachbarschaftsverkehr dienenden Straßen und
Wege, sowie die innerhalb der Ortschaften befindlichen Straßen und öffentlichen Plätze,
dagegen nicht bloße Feld= und Holzabfuhrwege (§. 4).
. 3.
Die Beleuchtung hat zu geschehen:
1) bei Fuhrwerken, welche vorzugsweise zur Personenbeförderung bestimmt sind, durch
eine oben am Verdeck in zweckentsprechender Weise angebrachte Laterne oder durch
zwei Laternen, welche an den Seiten soweit wie möglich nach vorn anzubringen sind,
2) bei anderen Fuhrwerken durch eine in der Mitte der Vorderseite des Fuhrwerks,
wo dies aber vermöge der Beschaffenheit oder der Ladung des Fuhrwerks nicht
ausführbar ist, durch eine an den Zugthieren, der Deichsel oder einer sonst ge-
eigneten Stelle 2c. in der Weise anzubringende Laterne, daß das Licht derselben
möglichst ungehindert nach vorn fällt.
Die Laternen müssen in gutem Zustand und mit hell leuchtendem Licht versehen sein.
z. 4
Wo besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, können durch ortspolizeiliche Vorschrift
weitergehende Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen und der Zeitdauer der er-
forderlichen Beleuchtung, der Art derselben und der öffentlichen Wege, auf welchen sie zu
erfolgen hat, getroffen werden.
Auch kann durch ortspolizeiliche Vorschrift für diejenigen Fuhrwerke, mit welchen
landwirthschaftliche Erzeugnisse unmittelbar vom Feld eingebracht werden, die Beleuchtung
nachgelassen werden.
2! —
8. 5.
Die gegenwärtige Verfügung tritt am 15. Oktober d. J. in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt verlieren die in verschiedenen Oberamtsbezirken des Landes
erlassenen bezirkspolizeilichen Vorschriften über die nächtliche Beleuchtung der Fuhrwerke
ihre Wirksamkeit.
Stuttgart, den 16. September 1888.
Schmid.