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8. 3.
Jedes in Fahrt befindliche Velociped muß mit einer leicht zu handhabenden, hell-
tönenden Signalglocke und zur Nachtzeit (§. 1 der Verfügung vom heutigen Tage, be-
treffend die Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nacht, Reg. Blatt S. 317) mit einer hellleuch-
tenden Laterne versehen sein.
S. 4.
Der Nadfahrer hat die von ihm eingeholten und zur Nachtzeit auch die ihm begeg-
nenden Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter, Radfahrer, Viehtransporte und dergl. durch laute
Glockensignale und, wenn diese unwirksam bleiben, durch lautes Anrufen auf seine An-
näherung rechtzeitig aufmerksam zu machen. Auch an Straßenwendungen und Straßen-
kreuzungen ist rechtzeitig ein Glockensignal abzugeben.
F. 5.
Die Führer von Fuhrwerken, die Posten ausgenommen, und ebenso Reiter, Begleiter
von Biehtransporten und dergl. haben entgegenkommenden oder sie einholenden Radfahrern
erforderlichen Falles auch ihrerseits nach der rechten Seite hin angemessen auszuweichen.
8. 6.
Durch ortspolizeiliche Vorschrift können für das Velocipedfahren in geschlossenen
Orten weitergehende Beschränkungen angeordnet, auch kann das Velocipedfahren in ein-
zelnen Straßen oder Ortstheilen ganz verboten werden.
Stuttgart, den 16. September 1888.
Schmid.
Lekanntmachung des Ministeriums des Rirchen- und Schulwesens,
betreffend die Gleichstellung der technischen Hochschulen Württembergs einerseits sowie Bayerns,
Badens und Bessens andererseits im Sinne der gegenseitigen Zulassung ihrer Studierenden zu den
Staatsprüfungen im Bau- und Maschinenfache. Vom 6. September 1888.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 12. Dezember 1887, betreffend die
Gleichstellung der technischen Hochschulen Württembergs und Preußens im Sinne der
gegenseitigen Zulassung ihrer Studierenden zu den Staatsprüfungen im Bau= und
Maschinenfache (Reg. Blatt von 1887 S. 499), wird, im Einverständnisse mit den Mini-