Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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sterien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern 
und der Finanzen, zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach den mit der Königlich Baye- 
rischen, der Großherzoglich Badischen und der Großherzoglich Hessischen Regierung gepfloge- 
nen Verhandlungen das Studium auf den technischen Hochschulen Württembergs einerseits 
sowie Bayerns, Badens und Hessens andererseits als gleichstehend gegenseitig anerkannt ist. 
Stuttgart, den 6. September 1888. 
Sarwey. 
gekanntmachung des Finanzministeriums, 
betreffend die neur Redaktion mehrerer Joll- und Reichsstenerregulative. 
Vom 25. August 1888. 
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 5. Juli d. Is. beschlossen: 
1) die Anweisung zur Ausführung des Vereinsgollgesetzes, 
2) das Begleitscheinregulativ, 
3) das Niederlageregulativ, 
4) das Eisenbahnzollregulativ, 
5) das Postzollregulativ, 
6) die Ausführungsvorschriften, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer 
Abgabe von Salz 
in der durch das Centralblatt für das Deutsche Reich in Nro. 31 und 32 von 1888 ver- 
öffentlichten Fassung zu genehmigen. 
Die obigen Regulative treten vom 1. Oktober d. Is. ab an die Stelle der zur Zeit 
bestehenden Vorschriften, was hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart, den 25. Angust 1888. 
Renner. 
tekanntmachung der Ferienkammer des fK. Landgerichts Stuttgart, als Tivilkammer I, betreffend 
eine Abänderung des Familienstatuts der Freiherrn von Leutrum-Ertingen. 
Vom 11. September 1888. 
Durch die Beschlüsse des Familienraths der Freiherrlich von Leutr um'schen Familie 
vom 12. Juni 1885, 25. Juni 1886 und 4. Juli 1887 wurden die Bestimmungen des
	        
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