Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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tigten Krankenkasse (8. 2) angehörende Deutsche, welche bei Regiebauarbeiten der betreffenden 
Amtstorporation oder Gemeinde dauernd beschäftigt sind, sich im Besitz der bürgerlichen 
Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnungen in der Verfügung über ihr 
Vermögen beschränkt sind. 84 
Die Wahl erfolgt durch die seitens der Kassenangehörigen gewählten Mitglieder 
der Vorstände der wahlberechtigten Krankenkassen. Die den Kassenvorständen angehörenden 
Vertreter der Arbeitgeber sind von der Theilnahme an der Wahl ausgeschlossen. 
Jeder Vorstand beruft zur Vornahme der Wahl alsbald nach Empfang des Stimm- 
zettels seine wahlberechtigten Vorstandsmitglieder, welche darüber durch Stimmenmehrheit 
zu beschließen haben, wen sie durch Ausfüllung des Stimmzettels als Arbeitervertreter 
und Ersatzmänner wählen wollen. 
Behufs Ausübung der Wahl haben die genanuten Vorstandsmitglieder unter Be- 
nützung des auf dem Stimmzettel enthaltenen Vordrucks die Namen, Wohnorte (Woh- 
nungen) und Beschäftigung derjenigen Personen in den Stimmzettel einzutragen, welche 
zu Arbeitervertretern und Ersatzmännern (§. 1 Abs. 1) gewählt werden. 
Der Stimmzettel ist von den Wählenden zu unterschreiben und mit der Bescheinigung 
zu versehen, daß die wahlberechtigten Vorstandsmitglieder in üblicher Weise zur Wahl 
eingeladen worden sind und daß mehr als die Hälfte der Erschienenen denjenigen Per- 
sonen, deren Namen in den Stimmzettel eingetragen worden, ihre Stimme gegeben hat. 
Spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Empfang des Stimmzettels ist der 
letztere frankirt an den die Wahl leitenden Beamten einzusenden. 
S. ö. 
Stimnmzettel, welche nicht den Stempel der Kreisregierung tragen, sind ungiltig. 
Etwaige Berichtigungen dürfen nur durch Ausstreichen und Zusetzen bewirkt werden. 
8. 6. 
Der die Wahl leitende Beamte stellt binnen zwei Wochen nach Ablauf der Ein- 
lieferungsfrist (§. 4) die Wahlergebnisse zusammen und nimmt hierüber unter Zuziehung 
eines beeidigten Protokollführers ein Protokoll auf, aus welchem die Namen und Wohn- 
orte der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, die Zahlen der auf die einzelnen 
Personen entfallenen giltigen und ungiltigen Stimmen (88§. 5, 16) und die Namen der
	        
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