Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Für Reisen, bei welchen Eisenbahnen oder Postwagen benützt werden können, werden 
die verauslagten Eisenbahnfahrgelder nach dem Satze für die dritte Wagenklasse, bezie- 
hungsweise die einfache Postwagentaxe, bei zweckdienlicher Benützung von Schnellzügen 
der hiedurch entstandene Mehraufwand vergütet, in allen andern Fällen wird eine Gebühr 
von fünfzehn Pfennig für jeden zurückgelegten Kilometer vergütet, wobei Bruchtheile eines 
solchen gleich einem vollen Kilometer in Berechnung genommen werden. . 
§. 23. 
Die in §. 22 bezeichneten Vergütungen werden unbeschadet der sofortigen Erlegung 
von der Ausführungsbehörde (§. 1 der Ministerialverfügung vom 13. Oktober 1888) auf 
die Kasse der Amtskorporation beziehungsweise Gemeinde angewiesen. 
Stuttgart, den 13. Oktober 1888. 
Schmid.
	        
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