Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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richtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen wird 
hiemit Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Die in 8. 10 der Bekanntmachung vom 9. Mai d. Is. den „höheren Verwaltungs= 
behörden“ eingeräumten Befugnisse sind durch die Kreisregierungen wahrzunehmen. 
Dieselben haben vor der Zulassung der in §. 10 vorgesehenen Abweichungen von den be- 
stehenden Vorschriften in der Regel den Fabrikinspektor gutächtlich zu vernehmen. 
§. 2. 
„Landes-Centralbehörde“ im Sinne des §. 13 der Bekanntmachung vom 
9. Mai d. Is. ist das Ministerium des Innern. 
§. 3. 
Sowohl die in §. 10 als die in F§. 13 der angeführten Bekanntmachung vorgesehenen 
Dispensationsgesuche sind bei den Ortspolizeibehörden anzubringen und von diesen nach 
entsprechender Instruirung dem Oberamt und von letzterem der Kreisregierung vorzulegen. 
Stuttgart, den 27. Oktober 1888. 
Schmid. 
Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung eines Grenzsteueramts. 
Vom 19. Oktober 1888. 
Infolge der Eröffnung der Dampfstraßenbahn Ravensburg—Weingarten ist in Wein- 
garten zur Kontrollirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr derjenigen Gegenstände, welche 
im Verkehr mit andern Bundesstaaten einer inneren Steuer oder Uebergangssteuer unter- 
liegen, ein Grenzsteueramt errichtet worden. 
Stuttgart, den 19. Oktober 1888. 
Renner. 
che druckt bei G. Hasselbrint (Ebr. Scheufelel.
	        
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