Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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(Reichsgesetzblatt S. 23) von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das Land- 
heer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen als „zur Gefahr- 
klasse gehörig“ bezeichnet sind (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März 1888, 
Centralblatt für das Deutsche Reich S. 106), sowie auf alle von der Militär= und Marine- 
verwaltung zu Versuchszwecken bestimmten, noch nicht eingeführten Sprengstoffe. Die 
nachstehenden Vorschriften finden jedoch keine Anwendung auf diejenigen der vorbezeich- 
neten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, welche in Taschen oder Tornistern 
der Mannschaften verpackt oder in Kriegsfahrzeugen oder auf Kriegsschiffen 
verladen sind. Diese, sowie alle übrigen in der Militär= und Marineverwaltung ein- 
geführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände unterliegen bei der Versendung unter 
militärischer Begleitung weder dieser Vorschrift, noch den Eingangs gedachten 
Bestimmungen. 
b) Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an sie von 
den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegen- 
ständen behufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen gerichteten Aufforderungen 
zu Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere zu langsamem Vorbeifahren bezieh- 
ungsweise -reiten, zum Ausweichen, zum Unterlassen von Tabakrauchen, zum Auslöschen 
von Feuer — ungesäumt Folge zu leisten. 
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleitkommandos 
zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach §. 367 Nr. 5 des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reichsgesetzblatt von 1876 S. 115) bestraft. 
II. Versendung auf Fandwegen. 
Zu §. 4. 
a) Die in der Armee,und Marine vorgeschriebenen Packgefässe für Sprengstoffe und 
Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem Abschlusse der Spreng- 
ladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verpackung und Inhaltsbezeichnung 
und dem Gewichte als den Bestimmungen entsprechend zu erachten. 
b) Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten nur 
dann in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger als einen 
Tag dauert.
	        
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