Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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M 36. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
* 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 10. Dezember 1888. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Anordnung einer neuen Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der 
tändeversammlung. Vom 7. Dezember 1888. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vor- 
nahme einer neuen Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Ständeversammlung. Vom 8. Dezember 1888. 
flönigliche Verordnung, betreffend die Anordnung einer neuen Wahl der Abgeordneten zur zweiten 
KNammer der Ständeversammlung. Vom 7. Dezember 1888. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Wirttemberg. 
In Gemäßheit des §. 157 der Verfassungsurkunde verordnen und verfügen Wir 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, daß eine neue Wahl der Abgeordneten, 
welche nicht Amtshalber Sitz und Stimme in der zweiten Kammer der Ständeversamm- 
lung haben, auf den Grund der bezüglichen Bestimmungen der Verfassungsurkunde, des 
Gesetzes, betreffend die Unabhängigkeit der staatsbürgerlichen Rechte von dem reli- 
giösen Bekenntnisse, vom 31. Dezember 1861, des die Verfassungsurkunde in mehreren 
Punkten abändernden Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868, sowie des Gesetzes, 
betreffend die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke, von demselben Tage in der dem- 
selben durch Artikel I—III des Gesetzes vom 16. Juni 1882, betreffend Aenderungen des 
Landtagswahlgesetzes vom 26. März 1868, gegebenen Fassung sofort vorgenommen werde. 
Unser Staatsminister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Nizza, den 7. Dezember 1888. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid.
	        
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