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Verfügnug des Ministeriums des Innern, betreffend die Vornahme einer neuen Wahl der Abgeordneten
zur zweiten Kammer der Ständeversammlnug. Vom 8. Dezember 1888.
Unter Beziehung auf die vorstehende K. Verordnung 7. Dezember d. J. wird zum
Vollzug der Anordnung der Wahl der Abgeordneten für die zweite Kammer Nachstehen-
des verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des
Wahlgesetzes vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345), besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den Ober-
ämtern in den Bezirksblättern zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den
einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag den 20. d. Mts. voll-
endet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen,
also bis Mittwoch den 26. d. M einschließlich, auf dem Rathhause zur allgemeinen Ein-
sicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen
gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahl-
ausschreibens im Regierungsblatt, am Montag den 31. d. Mts., haben die Ortsvorsteher
die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt
einzusenden.
4) Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau am dreißigsten Tage
nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also
am Mittwoch den 9. Januar 1889
gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene Be-
kanntmachung hat spätestens am Sonntag den 6. Januar 1889 zu erfolgen.