Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

Regierungsblatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 24. Dezember 1888. 
Inhalt. 
Geseß betreffend einen Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1887/889. Vom 12. Dezember 1888. — 
ekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend ein Nachtragsverzeichniß höherer 
Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- 
freiwilligen Militärdieuft berechtigt sind. Vom 13. Dezember 1888.— Bekanntmachung des Medizinalkollegiums. 
betreffend die Abänderung und Ergänzung der Arzneitaxe vom 24. Dezember 1887. Vom 19. Dezember 1888. 
Gesetz, betreffend einen Nachtrag zum Finanzgesetz für die FKinanzperiode 1387/19. 
Vom 12. Dezember 1888. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Als Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1887/89 vom 14. Juni 1887 
(Reg. Blatt S. 177) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Zu dem durch Art. 1 des Finanzgesetzes festgesetzten Staatsbedarf für den ordent- 
lichen Dienst treten bei dem Departement des Innern im Kapitel 36 , des Hauptfinanz= 
etats „Remonte-Depot“ für das Jahr 1888/99 3J36352.4#500 
hinzu, welche, soweit die Deckung aus den im Etat vorgesehenen Mitteln nicht thunlich 
wird, aus dem Betriebs= und Vorrathskapital der Staatshauptkasse vorzuschießen sind. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerinm zu vollziehen. 
Gegeben Nizza, den 12. Dezember 1888. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid.
	        
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