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Vorläusige Ausführungsbestimmungen
zu dem
Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
1. Die gemäß §. 7 des Gesetzes zur Meldung behufs Eintragung in die Listen der Landwehr
zweiten Aufgebots verpflichteten, im Jahre 1850 und später geborenen Personen — Offiziere, Sanitäts-
offiziere, obere Militärbeamten, Unteroffiziere, Mannschaften, untere Militärbeamten — welche nach ab-
geleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere und der Landwehr (Flotte und Seewehr), bezw. als geübte
Ersatzreservisten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht, bereits zum Landsturm entlassen waren, sind alsbald
durch öffentliche Bekanntmachung der Bezirks-Kommandos außzufordern, sich mündlich oder schriftlich bei
den zuständigen Militärbehörden bis zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militärpapiere bei Ver-
meidung der im §. 67 des Reichs-Militärgesetzes angedrohten Strafen zu melden. Diese Meldefrist ist
für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise auf Seereisen befinden, bis
zum 30. September 1888, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkt nach Deutschland zurück-
kehren oder bei einem Seemannsamt des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach erfolgter
Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert.
Hierbei ist gleichzeitig bekannt zu machen:
a) Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits dem Landsturm angehörigen Per-
sonen, welche nicht unter den §. 7 des Gesetzes fallen, treten je nach ihrem Lebensalter zum
Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über (s. 24 des Gesetzes).
b) Angehörige der Ersatzreserve zweiter Klasse werden Angehörige des Landsturms ersten
Aufgebots.
) Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen Anwendung:
an) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem außer-
europäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbe-
treibender 2c. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb
Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden.
Bezügliche Gesuche sind an den Zivil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Kommission
zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere und
in der Flotte zum Landsturm entlassen#ezw. von vornherein (bisher der Ersatzreserve
zweiter Klasse) dem Landsturm überwiesen sind.
Der Uebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den des zweiten Aufgebots
erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr
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