Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Vereinszollgesetzes) hat der Waarenempfänger beziehungsweise dessen Bevollmächtigter auch die Her- 
kunft der Waaren zu deklariren. 
12. 
Der Waarenführer, sowie der Wrenennsnz. ist berechtigt, bei dem Grenzzollamt oder einem 
Amt im Innern, an welches die Waaren im Ansageverfahren (§. 33 des Vereinszollgesetzes) abgelassen 
sind, eine bereits abgegebene Deklaration auch hinsichtlich der Herkunft der Waaren zu vervollständigen 
oder zu berichtigen. - 
JagleicherWeisckönnendieAngabendesBegleitscheinsI(§.33desVereiIIszollgefeves)Isnd 
desLadungsverzeichnisseg(§§.63und66desVereinszollgcietzes)inbetreffderHerkunftder-Waaren 
vervollständigt oder berichtigt werden. 
S. 13. 
Bei der Abfertigung von Waaren auf Ladungsverzeichniß im Eisenbahnverkehr ist in demselben 
das Herkunftsland, bei der Abfertigung zur Durchfuhr auch das Bestimmungsland der Waare anzugeben. 
In den Fällen des Absatzes 2 des §. 27 des Vereinsgollgesetzes ersetzt der Revisionsbefund die 
Anmeldung in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren. Doch bleibt der Waarenführer zur An- 
gabe des Landes der Herkunft verpflichtet. . 
Bei den zollfreien Gegenständen, welche bei dem Grenzzollamt auf Grund von Frachtbriefen in 
den freien Verkehr gesetzt werden, bedarf es der Uebergabe von Anmeldescheinen nach §. 3 des Gesetzes. 
Für diese Anmeldescheine können die Formulare zu den speziellen Zolldeklarationen benutzt werden. 
b. Anmeldung ausgehender Waaren. 
S. 14. —- 
Der Absender ist berechtigt, bei der Versendung von Waaren nach dem Zollauslande Angaben 
über die Bestimmilng derselben, welche er zur Wahrung geschäftlicher Interessen geheim halten will, 
dem Ausfuhr-Anmeldeschein in verschlossenem, an die Anmeldestelle, über welche die Waaren ausgehen 
sollen, adressirten Briefumschlag beizufügen. Die gleiche Berechtigung hat der Auftraggeber eines 
Spediteurs hinsichtlich der nach der Bestimmung im letzten Absatze des S. 7 von ihm auszustellenden 
Erklärung. Derartige Briefumschläge müssen mit den Anmeldescheinen fest verbunden sein. In dem 
Ausfuhr-Anmeldeschein selbst ist in diesem Falle dasjenige fremde Land, wohin die Waaren zunächst 
gelangen sollen, anzugeben und dabei auf den beigefügten Brief Bezug zu nehmen. 
S. 15. 
Werden im freien Verkehr des Zollgebiets befindliche, zur Ausfuhr nach dem Zollauslande be- 
stimmte Waaren von einem Spediteur zu einer Sendung (Sammelladung) vereinigt, so sind in dem 
Anmeldeschein die Waaren, aus welchen die Sammelladung sich zusammensetzt, einzeln aufzuführen 
und daneben Name und Wohnort der einzelnen Auftraggeber des Spediteurs ersichtlich zu machen; 
auch sind dem Anmeldeschein von den Austraggebern unterschriebene Erklärungen anzufügen, deren In- 
halt der im §. 7 am Schlusse gegebenen Vorschrift entspricht. Diese Erklärungen müssen mit fort- 
laufenden Nummern versehen und mit dem Anmeldeschein fest verbunden sein. 
S. 16. 
Sollen im freien Verkehr des Zollgebiets befindliche Waaren mit Waaren, auf welchen ein Zoll- 
anspruch haftet, zusammen verladen unter Zollkontrole mit der Eisenbahn ins Zollausland versendet 
werden, so kann die Eisenbahnverwaltung in dem nach §. 43 des Eisenbahn-Zollregulativs anzufer- 
tigenden Verzeichnisse statt näherer Angaben sich lediglich auf die betreffenden mitzunbergebenden 
Ausfuhr-Anmeldescheine beziehen.
	        
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