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können, umfaßt in vorliegender Hinsicht den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter
als 15 km von der Zollgebietsgrenze entfernt gelegen sind.
Bei Gegenständen, welche auf weiteren Strecken transportirt werden, sowie bei Waaren, welche
als Roh= oder Hülfsstoffe in Fabriken oder anderen Anstalten für die Großindustrie oder zum Zweck
des Großhandels ein= oder ausgeführt werden, bedarf es der schriftlichen Anmeldung.
VI. Prüfung der Anmeldescheine durch die Waarenführer.
21.
Die öffentlichen Transportanstalten und — Personen, welche Güter gewerbsmäßig be-
fördern, sind verpflichtet, bei der Entgegennahme der Anmeldescheine von den Absendern solche zum
Nachweis der erfolgten Prüfung zu unterschreiben oder mit dem Expeditionsstempel zu versehen (§. 30).
Bei dieser Prüfung ist der Inhalt der Anmeldescheine mit demjenigen der Frachtbriefe zu vergleichen;
außerdem hat dieselbe sich darauf zu erstrecken, ob der Anmeldeschein in formeller Hinsicht den ertheilten
Vorschriften entspricht. Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbriefe beziehungsweise
der Deklaration hinsichtlich der Gattung und der Menge nicht widerspricht,
so ist damit die Forderung des §. 6 Absatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der Ueber-
einstimmung zwischen beiden erfüllt. Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen
Herkunfts= und Bestimmungslandes mit dem Absende= und Bestimmungsorte des Frachtbriefes ist
nicht erforderlich.
Im Falle der Versendung von Waaren in Sammelladungen (§. 15) ist insbesondere zu prüfen,
ob alle zu einer Sammelladung gehörigen Erklärungen der Auftraggeber des Spediteurs dem An-
meldeschein beigefügt sind.
Unvollständige oder als unrichtig befundene Angaben in den Anmeldescheinen oder hierzu ge-
börigen Verzeichnissen (§§. 7, 10 und 15) hat der Waarenführer vor der Beförderung der Waare
ergänzen beziehungsweise berichtigen, auf unrichüge Formulare geschriebene Anmeldungen durch neue
Scheine ersetzen zu lassen.
VII. Prüfung der Anmeldungen durch die Anmetbestellen.
S. 2
Die Anmeldestellen haben von der ihnen nach F¾ê 8 des Gesehes beigelegten Befugniß zur Prüfung
der Richtigkeit der Anmeldungen nach Anleitung der Oberbeamten der Zollverwaltung in einem dem
Zweck entsprechenden Umfange Gebrauch zu machen und bei unvollständigen Anmeldungen deren Er-
gänzung durch den Waarenführer oder nach den eigenen Ermittelungen herbeizuführen, sowie die zu
ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften in betreff der An-
meldungen zur Anzeige zu bringen (§F. 17 des Gesetzes).
Im Falle der Anmeldung von Sammelladungen (§. 15) haben sich die Anmeldestellen auch
davon zu überzeugen, ob der Bestimmung des §. 21 Absatz 2 genüte geleistet ist.
Bei den Waaren, welche der bollamtlichen Abfertigung unterliegen, sind die nach den zollge-
setzlichen Vorschriften vorzunehmenden allgemeinen und speziellen Revisionen (§. 28 des Vereinsgoll=
gesetzes) auf die Prüfung und Richtigstellung der für die Verkehrsstatistik vorgeschriebenen Angaben
zu erstrecken.
Insbesondere ist. bei den zum Zweck der Verzollung zollpflichtiger oder der Abfertigung zollfreier
Waaren für den Eingang in den freien Verkehr oder zum Zweck der Aufwahme von Waaren in eine