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Den öffentlichen Transportanstalten ist gestattet, die Stempelmarken auf den statistischen An-
meldescheinen außer mit der Bezeichnung der Expeditionsstelle mittelst Feder oder Stempel (8. 21
Absatz 1) auch mit der Angabe des Datums in Zahlen und des Namens des expedirenden Beamten
in möglichst kleiner Schrift zu versehen, und zwar in der Art, daß die eine Hälfte der Stempelmarke
zur amtlichen Entwerthung freibleibt.
31.
Unbrauchbar gewordene Formulare zu soacchn Anmeldescheinen mit eingedruckten Werthzeichen,
welche amtlich noch nicht entwerthet sind, können durch die Haupt-Zoll= und Haupt-Steuerämter gegen
neue dergleichen Formulare unentgeltlich umgetauscht werden. Anträgen auf unentgeltlichen Umtausch
bereits ausgefüllter derartiger Formulare darf nur dann entsprochen werden, wenn der Aussteller des
Anmeldescheins im Deutschen Reich oder Zollgebiet wohnt, und der Antrag durch ihn selbst, oder durch
einen von ihm mit schriftlichem, eventuell amtlich zu beglaubigendem Auftrag versehenen Dritten
gestellt wird.
8. 32.
Die statistische Gebühr wird bei verpackten Waaren, sofern das Nettogewicht angegeben ist, nach
diesem, andernfalls nach dem Bruttogewicht berechnet.
Für die Berechnung der statistischen Gebühr von Massengütern (8. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des
Gesetzes) ist lediglich die Menge der zur Anmeldung gelangenden Massengüter und nicht der Umstand
entscheidend, ob die deklarirten Mengen eine volle Wagenladung bilden.
Gelangen Massengüter in Mengen zur Anmeldung, welche, wenn die Waaren nicht Massengüter
wären, nach §. 11 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes einer geringeren Gebühr als 10 Pfennig
unterliegen würden, so ist der niedrigere Satz zu entrichten.
Unter „Wagenladungen“ im Sinne des §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes sind nicht blos
Ladungen in Eisenbahnwagen, sondern auch andere Wagenladungen zu verstehen.
33.
Bei Sendungen von Massengütern (§. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes), für welche nach §. 3
des Gesetzes ein Anmeldeschein genügen würde, bei denen jedoch in Folge der Bestimmungen im vor-
stehenden §. 10 Absatz 2 und im §. 50 Ziffer 1 Absatz 3 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen
Deutschlands vom 11. Mai 1874°) mehrere Anmeldescheine zu übergeben sind, kann die nach §. 11
Absatz 4 des Gesetzes erforderliche Anrechnung der vollen statistischen Gebühr für Bruchtheile der
Mengeneinheiten bei Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften auf die bei der Gesammtmenge sich
ergebenden Bruchtheile beschränkt werden:
a) Der Absender hat außer den einzelnen speziellen Anmeldescheinen einen den Inhalt derselben
umfassenden generellen Anmeldeschein über die ganze zusammengehörige Sendung zu übergeben.
b) In den speziellen Anmeldescheinen ist auf den zugehörigen generellen Anmeldeschein und in
letzterem auf die mit fortlaufenden Ordnungszahlen zu bezeichnenden speziellen Anmeldescheine
iu verweisen.
) Die nach §. 13 des Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken sind nach Maßgabe des §. 30
auf dem generellen Anmeldeschein anzubringen. «
d) Der generelle Anmeldeschein ist der Anmeldestelle zusammen mit den speziellen Anmeldeschei-
nen, beziehungsweise, wenn die einzelnen Theile der Sendung in Folge unvorhergesehener
Umstände nicht gleichzeitig am Sitze der Anmeldestelle eintreffen sollten, mit den spezieleen
Anmeldescheinen über den zuerst angekommenen Theil der Sendung zu übergeben (§. 7 Absatz 1
Satz 1 des Gesetzes).
* Diese Bestimmung lautet: Bei Aufgabe von Wagenladungen kann der Versender verpflichtet werden, für
jeden Wagen einen eigenen Frachtbrief dem Gute beizugeben.