!) Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, nach dessen Gebiet die Versendung der Waare
als schließlich dorthin bestimmt gerichtet ist; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare auf dem
Transport, sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt werden soll, außer Betracht. In
der Regel ist demnach als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht,
zu deklariren. — Das „hamburgische Freihafengebiet“ ist als Land der Bestimmung zu deklariren,
wenn die Waare daselbst bearbeitet oder verbraucht werden soll. Soll dagegen die Waare in demselben
Zustand, wie sie ins Freihafengebiet kam, aus diesem wieder ausgehen, so darf dasselbe nur dann als
Bestimmungsland angegeben werden, wenn die Waare nicht schon mit der Bestimmung der Weiter-
beförderung nach einem bestimmten anderen Orte ins Freihafengebiet gesandt wird. Diese Vorschriften
finden auf den Verkehr mit den badischen Zollausschlüssen sinngemäße Anwendung. Andere deutsche
„Freibezirke“ oder „Freihäfen“ dürfen dagegen als Bestimmungsländer nicht angegeben werden; vielmehr
ist beim Verkehr über die Zollgebietsgrenzen nach diesen anderen Freibezirken oder Freihäfen oder durch
dieselben das weitere Bestimmungsland zu deklariren.
2) Diese Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller des Anmeldescheins dazu
nicht im Stande sein sollte.
*) Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, Zuckerkouleur (Rum-, Bierkouleur 2c.) und
Juckerfarben (Konditorfarben), sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare Umschließung
(Fässer, Flaschen, Kruken und dergl.) zum Nettogewicht gerechnet.
) Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbriefe beziehungsweise der Deklaration hinsichtlich der Gattung und
der Menge nicht widerspricht, so ist damit die Forderung des §. 6 Absatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der
Uebereinstimmung zwischen beiden erfüllt. Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Be-
stimmungslandes mit dem Bestimmungsorte des Frachtbriefes ist nicht erforderlich.