Nr.
Erläuterungen.
Ueber dem Kopf des Schemas ist neben
„per“ beziehungsweise „am“ der Name des
Schiffes und des Schiffsführers, sowie der
Tag der Verladung der Waare anzugeben.
Im übrigen muß die Deklaration enthallen:
1. die Anzahl und Art der Kolli;
2. die Benennung der Waare nach Maß-=gabe
des statistischen Waarenverzeichnisses
für den Nachweis des
Waarenverkehrs des deutschen Zollgebieis
mit dem Auslande, unter Hinzufügung
des Herkunftslandes oder, wenn dasselbe
nicht zu ermitteln ist, des Ursprungslandes;
das Bestimmungsland der Waare.
Als Land der Bestimmung ist dasjenige
Land, nach dessen Gebiet die Versendung
der Waare als schließlich dorthin bestimmt
gerichtet ist, anzusehen. Die Länder,
durch welche die Waare auf dem
Transport, sei es auch mit Umladung
und Umspedition, durchgeführt worden,
bleiben bei Angabe der Bestimmung der
Waare außer Betracht. Allgemeine Bezeichnungen,
wie Deutschland, Nordamerika,
Westindien, Ostindien 2c., sind
unzulässig;
das Gewicht in Kilogramm. Bei
verpackten Waaren ist das Nettogewicht
jedes einzelnen Waarenpostens anzugeben,
doch genügt für Kolli, welche
nur eine Waarengattung enthalten, das
Bruttogewicht unter Angabe der Verpackungsart.
Bei Flü ssigleiten, mit Ausnahme
von Syrup, Melasse, Zuckerlouleur
und Zuckerfarben (Konditorfarben),
sowie bei Gasen wird die
unmittelbare Umschließung zum Nettogewicht
gerechnet. Soweit in dem
statistischen Waarenverzeichniß andere
Maßstäbe als das Gewicht angegeben
sind, hat die Deklarirung nach diesen
zu erfolgen.
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Aulage 4.
Güterdeklaration zur Ausfuhr
nach See aus dem Freibezirk.
Unerzeichnete —deklarir hierdurch zur Ausfuhr nach (Land oder Hafen, wohin das Schifl geht) ..
verladen per:
am. . ..
Zahl
Menge der Waaren.
erkunftsund
v t
Benennung der Waaren Be-Art
nach dem eventuell simmungs-, Netto-] Vruno= Anderder
statistischen Ursprungs- oewicht gewicht weiter
.. land. Maß-Kolli.
Waarenverzeichniß. land. in Kilogramm. stab.
den een... 18.
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