Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

Nr.

Erläuterungen.

Ueber  dem  Kopf  des  Schemas  ist  neben
„per“  beziehungsweise  „am“  der  Name  des
Schisses  und  des  Schiffsführers,  sowie  der
Tag  der  Ankunft  der  Waare  anzugeben.

Im  übrigen  muß  die  Deklaration  enthalten:


1.  die  Anzahl  und  Art  der  Kolli;

2.  die  Benennung  der  Waare  nach  Maßgabe
  des  statistischen  Waarenverzeichnisses
  für  den  Nachweis  des
Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebieis
  mit  dem  Auslande;
das  Herkunftsland  der  Waare.  Als
Land  der  Herkunft  ist  dasjenige  Land,
aus  dessen  Gebiet  die  Versendung  der
Waare  mit  der  Bestimmung  nach  dem

Freibezirk  oder  über  denselben
  hinaus  ursprünglich  erfolgt  ist,
anzusehen.  Die  Länder,  durch  welche
die  Waare  auf  dem  Transport,  sei  es

n

indien,  Ostindien  rc.,  sind  unzulässig;
das  Gewicht  in  Kilogramm.  Bei
verpackten  Waaren  ist  das  Nettogewicht
jedes  einzelnen  Waarenpostens  anzugeben,
  doch  genügt  für  Kolli,  welche
nur  eine  Waarengattung  enthaliten,

—

das  Bruttogewicht  unter  Angabe  der

Verpackungsart.  Bei  Flüssigkeiten,  mit
Ausnahme  von  Syrup,  Melasse,  Zuckerlouleur
  und  Zuckerfarben  (Konditorsarben),
  sowie  bei  Gasen  wird  die  unmittelbare
  Umschließung  zum  Neitosind,

  hat  die  Deklarirung  nach  diesen
zu  erfolgen.

Anlage  3.

 

Güterdeklaration  zur  Einfuhr
von  See  in  den  Freibezirk.

Unterzeichnete  deklarir  hierdurch  zur  Einfuhr  von  (Land  oder  Hafen,  woher  das  Schiffkommt)
empfangen  per:

am

 

Zahl  »  Menge  der  Waaren.
und  Benennung  der  Waaren  4  *
Art  nach  dem  Herkunfts  Netto=  Brutto=  Anderder-»
  .  land.  gewicht  gewicht  weiter

statistischen  Waarenverzeichniß.  Maß=Kolli.
  in  Kilogramm.  stab.

 

 

 

 

 

 

 

den  ten  18

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