Nr.
Erläuterungen.
Ueber dem Kopf des Schemas ist neben
„per“ beziehungsweise „am“ der Name des
Schisses und des Schiffsführers, sowie der
Tag der Ankunft der Waare anzugeben.
Im übrigen muß die Deklaration enthalten:
1. die Anzahl und Art der Kolli;
2. die Benennung der Waare nach Maßgabe
des statistischen Waarenverzeichnisses
für den Nachweis des
Waarenverkehrs des deutschen Zollgebieis
mit dem Auslande;
das Herkunftsland der Waare. Als
Land der Herkunft ist dasjenige Land,
aus dessen Gebiet die Versendung der
Waare mit der Bestimmung nach dem
Freibezirk oder über denselben
hinaus ursprünglich erfolgt ist,
anzusehen. Die Länder, durch welche
die Waare auf dem Transport, sei es
n
indien, Ostindien rc., sind unzulässig;
das Gewicht in Kilogramm. Bei
verpackten Waaren ist das Nettogewicht
jedes einzelnen Waarenpostens anzugeben,
doch genügt für Kolli, welche
nur eine Waarengattung enthaliten,
—
das Bruttogewicht unter Angabe der
Verpackungsart. Bei Flüssigkeiten, mit
Ausnahme von Syrup, Melasse, Zuckerlouleur
und Zuckerfarben (Konditorsarben),
sowie bei Gasen wird die unmittelbare
Umschließung zum Neitosind,
hat die Deklarirung nach diesen
zu erfolgen.
Anlage 3.
Güterdeklaration zur Einfuhr
von See in den Freibezirk.
Unterzeichnete deklarir hierdurch zur Einfuhr von (Land oder Hafen, woher das Schiffkommt)
empfangen per:
am
Zahl » Menge der Waaren.
und Benennung der Waaren 4 *
Art nach dem Herkunfts Netto= Brutto= Anderder-»
. land. gewicht gewicht weiter
statistischen Waarenverzeichniß. Maß=Kolli.
in Kilogramm. stab.
den ten 18
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