Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Erkrankung ab ein Verpflegungsgeld zu gewähren, welches dem durchschnittlichen Mehr- 
betrag der Kosten der freien Kur und Verpflegung im Krankenhaus entspricht. 
Ob hienach ein solches Verpflegungsgeld zu gewähren ist, wird durch das Statut 
(Art. 5) und, solange ein solches im Falle des Art. 1 Abf. 2 nicht besteht, durch Verfü- 
gung der Kreisregierung nach Vernehmung der Verwaltung der Krankenpflegeversicherung 
gleichmäßig für den ganzen Bezirk der letzteren bestimmt. Diese Bestimmung des Statuts 
kann durch Verfügung der Kreisregierung geändert oder aufgehoben werden, wenn dies 
in Folge Aenderung der Verhältnisse geboten erscheint und eine entsprechende Aenderung 
des Statuts nicht erfolgt. 
Die Höhe des Betrags des Verpflegungsgeldes wird von den zur Beschlußfassung 
über das Statut zuständigen Behörden mit Genehmigung der Kreisregierung und, wenn 
ein zur Genehmigung sich eignender Beschluß nicht zu Stande kommt, durch Verfügung 
der Kreisregierung festgesetzt. 
Gegen die Verfügung der Kreisregierung steht der Verwaltung der Krankenpflege- 
versicherung binnen vier Wochen von der Eröffnung dieser Verfügung an Beschwerde an 
das Ministerium des Innern zu, welches endgültig entscheidet. 
Art. 9. 
Die Versicherungsbeiträge dürfen in keinem höheren Satze erhoben werden, als zur 
Deckung der nach Art 7 und 8 zu gewährenden Leistungen durchschnittlich erforderlich ist. 
Für die Dienstboten und die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter 
dürfen die Beiträge außerdem zwei Prozent des nach §. 6: Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 
5. Mai 1886 (Reichsgesetzblatt S. 132) festgesetzten Arbeitsverdiensts erwachsener männ- 
licher land= und forstwirthschaftlicher Arbeiter nicht übersteigen. Wenn für einzelne Theile 
des Bezirks dieser Arbeitsverdienst verschieden festgesetzt ist, so ist für die Berechnung des 
zulässigen höchsten Beitragssatzes der höchste der festgesetzten Beträge dieses Arbeitsverdiensts 
maßgebend. 
ba Art. 10. 
Die Arbeitgeber und Dienstherrn haben die Versicherungsbeiträge für die von ihnen 
beschäftigten Versicherten an den durch das Statut festgesetzten Terminen zu bezahlen, 
sind dagegen berechtigt, denselben zwei Drittel dieser Beiträge bei der nächsten Lohnzah- 
lung in Abzug zu bringen. 
Ob und inwieweit diese Bestimmung auf die Arbeitgeber von Lehrlingen, der in
	        
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