Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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§. 2 Abs. 1 Ziff. 1—5 des Krankenversicherungsgesetzes und der in Art. 6 gegenwärtigen 
Gesetzes bezeichneten Personen Anwendung zu finden hat, ist durch das Statut zu regeln. 
Arbeitgeber und Dienstherrn, welche vorsätzlich höhere als die nach Absatz 1 zulässigen 
Beträge in Abzug bringen, unterliegen der Strafbestimmung des §. 82 des Krankenver- 
sicherungsgesetzes. 
  
Art. 11. 
Das Statut (Art. 5) kann Bestimmungen über die Verpflichtung zur An= und Ab- 
meldung derjenigen Personen treffen, für welche die Krankenpflegeversicherung eintritt. 
Die Uebertretung dieser Bestimmungen wird mit Geldstrafe bis zu 20.1 bestraft. 
Arbeitgeber und Dienstherrn, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind ver- 
pflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche von der Krankenpflegeversicherung auf 
Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift zur Unterstützung der vor der Anmeldung 
erkrankten Person gemacht worden sind. 
Art. 12. 
Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Kranken- 
pflegeversicherung und über die von letzterer zu gewährenden Leistungen werden von den 
Oberämtern entschieden. 
Gegen die oberamtliche Entscheidung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der- 
selben Klage bei der Kreisregierung als Verwaltungsgericht erster Instanz erhoben werden 
(Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876, Reg.- 
Blatt S. 485). Dabei ist aber den Verwaltungsbehörden vorbehalten, über die Art der 
Verpflegung in endgültiger Weise zu entscheiden. 
Die Entscheidung des Oberamts ist vorläufig vollstreckbar. 
Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden auch auf Streitigkeiten Anwendung, 
welche sich aus der Anwendung des Art. 11 Abs. 3 ergeben. 
Die Ziffer 9 des Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ist hienach 
abgeändert beziehungsweise ergänzt. 
Art. 13. 
Die für die Gemeinde-Krankenversicherung geltenden Bestimmungen des §. 57 
Abs. 1, 2 und 4 und §. 80 neist der dazu gehörigen Strafbestimmung des §. 82 des 
Krankenversicherungsgesetes und des §. 134 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 finden 
auf die Krankenpflegeversicherung entsprechende Anwendung. Den Arbeitgebern im Sinne 
der §§. 80 und 82 dieses Reichsgesetzes sind die Dienstherrn gleichgestellt. 
 
	        
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