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Abschnitt II.
Zum Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883.
Art. 14.
In den Fällen der §§. 24 und 17 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betref-
fend die Krankenversicherung der Arbeiter (Reichsgesetzblatt S. 73), und in den nach den
gleichen Vorschriften zu behandelnden Angelegenheiten (§§. 64, 72 und 85 des Reichs-
gesetzes) steht den Betheiligten gegen den Bescheid oder die Verfügung der höheren Ver-
waltungsbehörde Beschwerde an die derselben vorgesetzte Stelle und gegen die Entscheidung
der letzteren Rechtsbeschwerde (Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege) an
den Verwaltungsgerichtshof zu.
Die Beschwerde gegen den Bescheid oder die Verfügung der höheren Verwaltungs-
behörde ist bei Verlust des Beschwerderechts binnen der Frist von zwei Wochen, von der
Zustellung des angefochtenen Bescheids oder der angefochtenen Verfügung an gerechnet, bei
der zustellenden Behörde oder bei der höheren Verwaltungsbehörde schriftlich oder münd-
lich zu Protokoll anzubringen.
Auf die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof finden die Bestimmungen
der Art. 60 ff. des Gesetzes über die Berwaltungsrechtspflege mit der Maßgabe Anwen-
dung, daß die Frist zur Erhebung derselben zwei Wochen beträgt.
Abschnitt III.
Gemeinsames.
Art. 15.
Die in §. 58 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 bezeichneten, sowie die
gemäß §. 65 letzter Absatz, §§. 72 und 73 des eben bezeichneten Gesetzes gleichfalls nach
§. 58 Abs. 2 zu behandelnden Streitigkeiten über Ersatzansprüche werden von den Kreis-
regierungen als Verwaltungsgerichten erster Instanz entschieden.
In dem gleichen Verfahren werden die Streitigkeiten entschieden, welche sich aus der
entsprechenden Anwendung des §. 57 Abs. 1, 2 und 4 des Krankenversicherungsgesetzes
auf die Krankenpflegeversicherung ergeben (Art. 13).
Hienach wird Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege entsprechend
ergänzt.
Art. 16.
Die Beitreibung rückständiger Beiträge zur G
MV#se E, —5834
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icherung, zu Orts-