Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Strafanstaltsvorstand unverzüglich, auch außer der für den Rapport bestimmten Zeit, 
zu erstatten. 
Bitten und Beschwerden kann der Gefangene sofort auch schriftlich an den Straf- 
anstaltsvorstand gelangen lassen. 
Ist die von dem Gefangenen erhobene Beschwerde gegen den Strafanstaltsvorstand 
selbst gerichtet, so hat dieser hierüber sobald als thunlich, spätestens aber und bei Ver- 
meidung einer Ordnungsstrafe binnen acht Tagen der Aufsichtsbehörde, zutreffenden Falls 
unter Anschluß der Beschwerdeeingabe Bericht zu erstatten. 
Mißbrauch des Beschwerderechts wird bestraft. 
Zu Eingaben an höhere Behörden, welche die Gefangenen selbst verfassen oder durch 
hiezu befugte Personen, nicht aber durch Mitgefangene fertigen lassen können, ist jedes- 
mal die Erlaubniß des Strafanstaltsvorstandes einzuholen, welche übrigens ohne triftige 
Gründe nicht verweigert werden darf. 
Eingaben an höhere Justizbehörden dürfen von dem Strafanstaltsvorstande keinesfalls 
zurückgehalten werden. 
Mit Ausnahme der Eingaben an die Justizbehörden und der durch diese weiterzu- 
befördernden Begnadigungsgesuche sind alle an höhere Stellen gerichteten Eingaben dem 
Strafanstaltenkollegium zu weiterer Einleitung vorzulegen. 
F. 11. 
Den Gefangenen ist der persönliche Verkehr mit Angehörigen und Freunden unter 
folgenden Bestimmungen gestattet: 
Zu jedem Besuche ist die Erlaubniß des Strafanstaltsvorstandes einzuholen. 
Zu den männlichen wie zu den weiblichen Gefangenen werden Personen des anderen 
Geschlechtes mit Ausnahme der nächsten Angehörigen in der Regel nicht zugelassen. 
Besuche derselben Personen sollen nicht zu häufig stattfinden; Personen, welche gegen 
diese Bestimmung anstoßen, können zurückgewiesen werden. Besuche von mehr als drei 
Personen zugleich zu empfangen, ist den Gefangenen, Besuche von Familienangehörigen 
ausgenommen, in der Regel nicht gestattet. 
Aus triftigen Gründen, namentlich wegen schlechter Aufführung des Gefangenen, 
kann der Strafanstaltsvorstand die Erlaubniß zum Empfang von Besuchen zeitlich ver- 
weigern oder auch den mündlichen Verkehr des Gefangenen mit einzelnen Personen
	        
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