Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Brod und einfache Mittagskost in angemessener Ouantität unter Beobachtung der erforder- 
lichen Vorsichtsmaßregeln von ihren Glaubensgenossen zugelassen werden. 
§. 19. 
Auch denjenigen Gefangenen, welche auf Rechnung der Strafanstalt verköstigt werden 
(§. 16 Abs. 2 ff.), ist gestattet, im Verhältniß zu ihren Baarmitteln und gegen gleichbaldige 
Bezahlung sich Speisen, Getränke und sonstige Genußmittel (Tabak rc. 2c.) anzuschaffen, 
auch solche von anderen Personen schenkweise anzunehmen. Doch kann ihnen diese Befugniß 
wegen Mißbrauchs oder wegen schlechter Führung zur Strafe zeitweise, übrigens jeweils 
höchstens auf die Dauer von zwei Wochen Seitens des Strafanstaltsvorstands entzogen 
werden (zu vergl. auch Hausregeln Ziffer 7). 
8. 20. 
Beschwerden der Gefangenen über die Kost (§. 16 Abs. 2 ff. §. 17—18) hat der 
Strafanstaltsvorstand, nöthigenfalls unter Zuziehung des Hausarztes, schleunig zu unter- 
suchen und zu erledigen. 
"n 8 B. Kleidung. 
g 21. 
Die Gefangenen tragen ihre eigene Kleidung und haben für dieselbe selbst zu sorgen. 
Sie haben in ihrem Anzuge alles Auffallende und Anstößige zu vermeiden und so- 
wohl innerhalb als außerhalb der Strafanstalt stets reinlich und in geordnetem Anzuge 
zu erscheinen. 
Sind die Gefangenen nicht hinreichend mit Kleidungsstücken versehen und nicht ver- 
mögend, solche anzuschaffen, so wird ihnen der nothwendige Bedarf für Rechnung der 
Strafanstalt abgegeben. 
Auch die Reinigung der Kleidung (Leibwäsche) wird in diesem Fall auf Kosten der 
Strafanstalt besorgt. 
Die näheren Bestimmungen über die den unvermöglichen Gefangenen zu beschaffende 
Kleidung sind in dem Regulativ (Beilage Nr. II) enthalten. · 
C. Lagerstätte. 
8. 22. 
Jeder Gefangene erhält eine nach dem Regulativ (Beilage Nr. III) ausgestattete 
Lagerstätte. 
Der Gebrauch eigener Bettstellen und Bettstücke ist den Gefangenen gestattet.
	        
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