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Brod und einfache Mittagskost in angemessener Ouantität unter Beobachtung der erforder-
lichen Vorsichtsmaßregeln von ihren Glaubensgenossen zugelassen werden.
§. 19.
Auch denjenigen Gefangenen, welche auf Rechnung der Strafanstalt verköstigt werden
(§. 16 Abs. 2 ff.), ist gestattet, im Verhältniß zu ihren Baarmitteln und gegen gleichbaldige
Bezahlung sich Speisen, Getränke und sonstige Genußmittel (Tabak rc. 2c.) anzuschaffen,
auch solche von anderen Personen schenkweise anzunehmen. Doch kann ihnen diese Befugniß
wegen Mißbrauchs oder wegen schlechter Führung zur Strafe zeitweise, übrigens jeweils
höchstens auf die Dauer von zwei Wochen Seitens des Strafanstaltsvorstands entzogen
werden (zu vergl. auch Hausregeln Ziffer 7).
8. 20.
Beschwerden der Gefangenen über die Kost (§. 16 Abs. 2 ff. §. 17—18) hat der
Strafanstaltsvorstand, nöthigenfalls unter Zuziehung des Hausarztes, schleunig zu unter-
suchen und zu erledigen.
"n 8 B. Kleidung.
g 21.
Die Gefangenen tragen ihre eigene Kleidung und haben für dieselbe selbst zu sorgen.
Sie haben in ihrem Anzuge alles Auffallende und Anstößige zu vermeiden und so-
wohl innerhalb als außerhalb der Strafanstalt stets reinlich und in geordnetem Anzuge
zu erscheinen.
Sind die Gefangenen nicht hinreichend mit Kleidungsstücken versehen und nicht ver-
mögend, solche anzuschaffen, so wird ihnen der nothwendige Bedarf für Rechnung der
Strafanstalt abgegeben.
Auch die Reinigung der Kleidung (Leibwäsche) wird in diesem Fall auf Kosten der
Strafanstalt besorgt.
Die näheren Bestimmungen über die den unvermöglichen Gefangenen zu beschaffende
Kleidung sind in dem Regulativ (Beilage Nr. II) enthalten. ·
C. Lagerstätte.
8. 22.
Jeder Gefangene erhält eine nach dem Regulativ (Beilage Nr. III) ausgestattete
Lagerstätte.
Der Gebrauch eigener Bettstellen und Bettstücke ist den Gefangenen gestattet.