Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Krankenpflege auszustatten. Auch muß für stete Erhaltung der Reinlichkeit, reiner Luft 
und eines der Gesundheit zuträglichen Standes der Lufttemperatur in demselben gesorgt 
werden. 
F. 28. 
Für die Erhaltung der Ordnung und Reinlichkeit in dem Krankenzimmer sorgt der 
Aufseher, welcher allen diesbezüglichen Anordnungen des Hausarztes pünktlich Folge zu 
leisten hat. 
S. 29. 
Die unmittelbare Pflege und Wartung der Kranken steht unter der Aufsicht und 
Leitung eines mit den niederen chirurgischen Verrichtungen vertrauten Aufsehers. Sollte 
die Aufstellung eines besonderen Krankenwärters nothwendig werden, so ist hiefür von 
der Anstaltsverwaltung Vorsorge zu treffen (vergl. auch §. 33 Abs. 2). 
§F. 30. 
Jeder Gefangene hat, wenn er erkrankt, dem Ausfseher entsprechende Anzeige zu 
machen, welcher hievon den Hausarzt ungesäumt in Kenntniß zu setzen hat. Der Haus- 
arzt hat den erkrankten Gefangenen sobald wie möglich zu besuchen und die weiter 
erforderlich erscheinenden Anordnungen zu treffen. 
S. 31. 
Verfällt ein Gefangener in Geisteskrankheit, so ist seine Verbringung in eine Irren- 
anstalt zu veranlassen. 
g. 32. 
Kranke Gefangene sind in Absicht auf die gesammte Verpflegung nach den Vor- 
schriften des Hausarztes zu behandeln. Letzterer hat sich hiebei bezüglich der an unver- 
mögliche Gefangene zu reichenden Krankenkost nach dem Regulativ (Beilage Nr. III) 
zu achten. 
S. 33. 
Vermögliche Gefangene haben die Kosten der ärztlichen Behandlung, einschließlich 
der Kosten für Medikamente, selbst zu tragen. 
Dieselben können sich mit Genehmigung und nach näherer Anordnung des Straf- 
anstaltsvorstandes auch eines anderen als des im Anstaltsdienste stehenden Heil= und 
Wärterpersonals bedienen.
	        
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