Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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wird derselbe dem Strafanstaltsvorstande vorgestellt, welcher ihn in der dem einzelnen Fall 
angemessenen Weise verabschiedet. 
Am Tage der Entlassung, welche immer ohne Rücksicht auf die Stunde der Einliefe- 
rung Morgens erfolgt, sind von dem Gefangenen die ihm zum Gebrauch überlassenen 
Einrichtungsgegenstände (§. 13 und Beilage IU) zurückzugeben, die von der Verwaltung 
in Verwahrung genommenen Gegenstände (§. 3) werden ihm, soweit ein Anstand nicht ob- 
waltet, gegen Empfangsbescheinigung ausgefolgt und es wird ihm der von dem Straf- 
anstaltsvorstand auszufertigende Entlassungsschein zugestellt. Kann der Gefangene nicht 
frei entlassen werden, so erfolgt seine Entlassung aus der Strafanstalt durch Uebergabe 
an das Oberamt. 
Eine rechtswidrige Verzögerung der Entlassung wird nach den Umständen mit gericht- 
licher Strafe oder disciplinarisch geahndet. 
g. 48. 
Unvermöglichen Gefangenen wird erforderlichen Falles die nöthige Reiseunterstützung 
aus der Anstaltskasse verwilligt. 
Gefangene, welche nach abgelaufener Strafzeit durch Krankheit an der Heimreise 
gehindert sind, werden bis zu ihrer Genesung in der Strafanstalt verpflegt, und zwar, 
falls sie vermöglich sind, auf ihre eigene Kosten, falls sie aber unvermöglich sind, gegen 
Ersatz der Auslagen von Seiten des zur Unterstützung des Gefangenen verpflichteten 
Armenverbandes. 
Beilage I. 
hausregeln 
für 
die Festungshaftgefangenen. 
1) Jeder Gefangene hat die Pflicht, sich der Ordnung des Hauses und den sonstigen 
bestehenden Vorschriften zu unterwerfen, den Vorgesetzten mit Achtung zu begeg- 
nen und ihren Geboten oder Verboten unweigerlich Gehorsam zu leisten.
	        
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